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  • 09.08.2013

    Finanzgericht München: Urteil vom 24.04.2013 – 3 K 734/10

    1. Geht ein Steuerpflichtiger
    zugleich wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen gemeinnützigen Tätigkeiten
    nach, so ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig,
    als diese der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zuzurechnen
    sind.

    2. Besteht kein direkter und
    unmittelbarer Zusammenhang der Eingangsleistungen zu bestimmten
    steuerpflichtigen Ausgangsleistungen und verwendet der Unternehmer die für sein
    „Unternehmen” gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die
    in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum
    Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach §
    15
    Abs. 2 und
    3 UStG ausschließen,
    hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht
    abziehbaren Teil aufzuteilen. Dabei bezweckt eine Aufteilung der
    Vorsteuerbeträge nach der in
    § 15 Abs. 4 UStG
    bezeichneten Methode eine genaue Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu den
    Umsätzen, denen sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.


    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil

    In der Streitsache

    hat der
    3. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am
    Finanzgericht …, den Richter am Finanzgericht … und … den
    Richter am Finanzgericht … sowie dem ehrenamtlichen Richter … und
    der ehrenamtlichen Richterin … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom
    24. April 2013 für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


    3. Die Revision wird zugelassen.


    I.

    Streitig sind die Höhe der
    abzugsfähigen Vorsteuern und der Ansatz einer unentgeltlichen
    Wertabgabe.

    Die Klägerin ist eine mit
    Gesellschaftsvertrag vom 2005 gegründete und am 2005 in das Handelsregister
    eingetragene GmbH mit Sitz in A. Die Gesellschaft verfolgt ausweislich des § 2
    ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der
    Abgabenordnung. Sie betreibt die Förderung
    der Volks- und Berufsausbildung und Jugendhilfe, insbesondere der freien
    Wohlfahrtspflege, durch Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, Jugendlichen
    und gesellschaftlich benachteiligten Menschen in die Arbeit und Gestaltung der
    Freizeit für Jugendliche sowie Anregungen von Freizeit- und
    Erholungsaktivitäten im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen für Erwachsene.
    Dieser Zweck wird verwirklicht durch Durchführung von Qualifizierungs-,
    Ausbildungs-, Umschulungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Arbeitslose,
    Jugendliche und gesellschaftlich benachteiligte Menschen und durch Schaffung
    von Arbeitsplätzen. Nach § 4 Abs. 2 ihrer Satzung liegt das Schwergewicht der
    Tätigkeit der Gesellschaft in der beruflichen Qualifizierung und insbesondere
    in der sozialen Betreuung sowie der Integration in das Arbeitsleben.

    Im Streitjahr betrieb die Klägerin
    als unternehmerische Tätigkeit im Wesentlichen die Rückgewinnung von Rohstoffen
    aus Elektrogeräten (im Folgenden: Elektronik-Schrott Recycling); dabei wurden
    bei der Produktion – der Zerlegung der Geräte – ausschließlich
    Langzeitarbeitslose und sonst schwer vermittelbare, ungelernte Personen zur
    Verwirklichung der vorgenannten satzungsmäßigen Ziele eingesetzt.

    In ihrer
    Umsatzsteuerjahreserklärung für 2006 errechnete die Klägerin eine negative
    Umsatzsteuer von × EUR; dabei machte sie Vorsteuern in Höhe von 17.200 EUR
    geltend. Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2005
    und 2006 (Bericht vom 1. April 2008) setzte der Beklagte (das Finanzamt A; im
    Folgenden: FA) die Umsatzsteuer für 2006 mit Bescheid vom 7. Mai 2008 auf den
    negativen Betrag von y EUR fest. Von den insgesamt durch die Prüfung
    festgestellten Vorsteuern in Höhe von 14.800 EUR ließ das FA einen Abzug nur
    noch in Höhe von 6.100 EUR zu, wobei der Abzug der Vorsteuer aus
    „Anlagegütern” in Höhe von 4.800 EUR voll zugelassen wurde; von
    den übrigen vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen in Höhe von 10.000 EUR
    wurden nur 13 Prozent – was 1.300 EUR entspricht
    – zum Abzug zugelassen. Das FA schränkte den Vorsteuerabzug deshalb ein,
    weil die entsprechenden vorsteuerbelasteten Leistungsbezüge nicht für
    besteuerte Umsätze verwendet worden seien. Das FA erhöhte darüber hinaus die
    Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 7 Prozent auf 21.500 EUR; laut dem
    Prüfungsbericht beruhte diese Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze auf dem
    Ansatz einer Wertabgabe (zu 7 Prozent) in Höhe von 6.800 EUR für die
    nichtunternehmerische Verwendung der Investitionsgüter (Anlagevermögen).


    Gegen den Umsatzsteuerbescheid für
    2006 vom 7. Mai 2008 war der Einspruch vom 2. Juni 2008 (Frühleerung)
    gerichtet.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 5.
    Februar 2010 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

    Dagegen ist die Klage vom 26.
    Februar 2010 gerichtet.

    Zur Begründung ihrer Klage trägt
    die Klägerin vor, dass ihr ein Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt 14.800 EUR
    zustehe und dass die steuerpflichtigen Umsätze zu 7 Prozent in Höhe von 6.800
    EUR zu mindern seien. Ihre Gesellschaft würde zwar gemeinnützige Zwecke
    verfolgen, zum Vollzug dieses Geschäftsgegenstandes betreibe sie aber einen
    Zweckbetrieb des Elektronik-Schrott Recycling, der ihr umsatzsteuerliches
    Unternehmen darstelle. Der daneben bestehende ideelle Bereich sei davon
    abgegrenzt und sie habe eine exakte sachliche Aufgliederung der gesamten
    Vorsteuerbeträge im Verlauf der UmsatzsteuerSonderprüfung vorgenommen. Dieser
    Zuordnung sei das FA aber nur zum Teil gefolgt. So habe es den zu 50 Prozent
    geltend gemachten Vorsteuerabzug aus einem Deutschkurs in Höhe von 200 EUR und
    einem Workshop in Höhe von 27 EUR nicht anerkannt. Aus den Investitionen habe
    das FA zwar den Vorsteuerabzug im vollen Umfang zugelassen, dafür aber zu
    Unrecht eine jährliche unentgeltliche Wertabgabe in Höhe der jeweils
    unterstellten nicht unternehmerischen Verwendung als steuerpflichtige Umsätze
    angesetzt. Im Übrigen habe das FA zu Unrecht die für den unternehmerischen
    Bereich (Zweckbetrieb) angefallenen Vorsteuern nach Maßgabe des Verhältnisses
    der eigenen Umsätze zu den Zuschüssen nicht zum Abzug zugelassen. Die vom FA
    vorgenommene Aufteilung sei nicht zutreffend, denn es komme darauf an, dass die
    in Anspruch genommenen Vorleistungen objektiv und tatsächlich zur Ausführung
    der steuerpflichtigen Umsätze Verwendung finden. Das sei hier aber entsprechend
    ihrer eigenen Aufteilung gegeben, es komme insbesondere nicht darauf an, ob
    Gewinn erzielt oder Kostendeckung erreicht würde; die Produktionskosten seien
    gleichwohl Kostenelemente der erstellten und umsatzsteuerpflichtig verwerteten
    Ausgangsleistungen. Zum Zweck der Zuordnung seien von ihr sämtliche
    Eingangsleistungen mit Vorsteuern in Listen einzeln aufgeführt und dem
    unternehmerischen oder ideellen Bereich nach Maßgabe der tatsächlichen
    Verwendung zugerechnet worden; insoweit lägen sämtliche Einzelnachweise zur
    Zuordnung der Vorsteuern vor.

    Zu den weiteren Einzelheiten des
    Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 13. April 2010, vom 14.
    Dezember 2012, vom 14. Februar 2013, vom 28. Februar 2013, vom 5. März 2013,
    vom 6. März 2013 vom 10. März 2013, vom 25. März 2013, vom 2. April 2013 und
    vom 11. April 2013 nebst Anlagen verwiesen.

    Die Klägerin
    beantragt,

    die Umsatzsteuer 2006 unter
    Änderung des Umsatzsteuerbescheides vom 7. Mai 2008 nach Maßgabe dessen
    festzusetzen, dass die Umsätze zu 7 % um 6.800 EUR (unentgeltliche Leistungen)
    gemindert und Vorsteuern in Höhe von 14.800 EUR zum Abzug zugelassen werden,


    hilfsweise die Revision
    zuzulassen.

    Das FA
    beantragt,

    die Klage abzuweisen, hilfsweise
    die Revision zuzulassen.

    Zur Begründung trägt das FA vor,
    dass die von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuern zu kürzen seien, weil
    sich die Klägerin überwiegend und dauerhaft durch Zuschüsse finanziere. Da die
    Eingangsleistungen deshalb größtenteils durch diese Zuschüsse bezahlt seien,
    könnten sie nicht dauerhaft Kostenelemente der geringen Ausgangsumsätze werden.
    Zwar schlössen die Zuschüsse den Vorsteuerabzug nicht generell aus, dies wirke
    sich aber auf den Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung aus, weil eine
    Kostendeckung auf Dauer nicht geplant und auch nicht möglich sei. Vorliegend
    existiere auch in dem als Zweckbetrieb geführten Werkstattbereich der Klägerin
    ein nichtwirtschaftlicher Bereich. Insoweit müsse für die Höhe des
    Vorsteuerabzugs eine Berechnungsweise vorgesehen werden, welcher Teil der
    Eingangsaufwendungen dem nichtwirtschaftlichen und welcher Teil dem
    wirtschaftlichen Bereich tatsächlich zuzurechnen sei.

    Zu dem weiteren Vorbringen des FA
    wird auf die Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2010 und die Stellungnahmen
    vom 25. Mai 2010, vom 14. Dezember 2012 und vom 5. April 2013 verwiesen.


    Die im Erörterungstermin vom 24.
    Oktober 2012 von den Beteiligten in Aussicht gestellte Einigung ist für das
    Streitjahr nicht zustande gekommen, für das Streitjahr 2005 konnte der
    Rechtsstreit einvernehmlich erledigt werden; auf das Protokoll der
    Niederschrift wird verwiesen.

    Auf das Protokoll der mündlichen
    Verhandlung wird Bezug genommen.

    II.

    Die Klage ist unbegründet. Die
    Klägerin kann keine über den vom FA gewährten Vorsteuerabzug hinausgehenden
    Vorsteuerbeträge zum Abzug bringen.

    1. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in dem Streitjahr geltenden Fassung
    (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich
    geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem
    anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
    abziehen. Gemäß Art. 17 Abs. 2 der im Streitjahr noch geltenden
    Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur
    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
    Umsatzsteuern 77/388/EWG – Gemeinsames
    Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
    (ABl.EG 1977 Nr. L 145 S.
    1, im Folgenden:
    Richtlinie 77/388/EWG) ist der
    Vorsteuerabzug gegeben, soweit die Gegenstände oder Dienstleistungen vom
    Steuerpflichtigen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.


    a) Der Gerichtshof der Europäischen
    Union (EuGH) geht zu Inhalt und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug zunächst
    allgemein davon aus, dass der Unternehmer durch die in der
    Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Regelung
    über den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen
    Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll.
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht völlige Neutralität hinsichtlich der
    steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und
    zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern denn diese
    Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 22. Februar
    2001, Abbey National, Rs. C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Rz. 24 m.w.N. und vom
    12. Februar 2009, Rs. C-515/07, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw
    Organisatie (im Folgenden VNLTO), Slg. 2009, I-839,
    UR 2009,
    199, Rz. 37); das Recht auf Vorsteuerabzug ist mithin ein
    integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer
    (EuGH-Urteil vom 6. September 2012, Rs.
    C-496/11, Portugal Telecom SGPS SA,
    UR 2012,
    762). Soweit aber die von einem Steuerpflichtigen
    bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter
    Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich
    der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es somit weder zur Erhebung der Steuer
    auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen
    (EuGH-Urteile vom 30. März 2006,
    Uudenkaupungin kaupunki, Rs. C-184/04, Slg. 2006, I-3039 und vom 14. September
    2006, Wollny, Rs. C-72/05, Slg. 2006, I-8297).

    Weiter muss nach der Rechtsprechung
    des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Inhalt und Umfang des Rechts auf
    Vorsteuerabzug auch im Rahmen der wirtschaftlichen (unternehmerischen)
    Tätigkeit grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen
    einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die
    das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum
    Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann
    (EuGHUrteile vom 8. Februar 2007 Rs.
    C-435/05, Investrand BV m.w.N., Slg. 2007, I-01315,
    UR 2007,
    225, vom 13. März 2008 Rs. C-437/06, Securenta, Slg.
    2008, I-1597,
    UR 2008,
    344 und vom 6. September 2012, Rs. C-496/11, Portugal
    Telecom SGPS SA,
    UR 2012,
    762 sowie
    BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R
    23/10,
    BStBl II 2012, 74 und vom 27. Januar 2012
    V R 38/09,
    BStBl II 2012, 68). Das Recht auf Abzug
    der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten
    Mehrwertsteuer ist demnach nur gegeben, wenn die hierfür getätigten
    Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden
    Ausgangsumsätze gehören (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007
    Rs. C-435/05, Investrand BV, Slg. 2007, I-01315,
    UR 2007,
    225, m.w.N.).

    Dabei ist hier nach der
    Rechtsprechung des BFH – entsprechend der Regelung des § 15
    Abs. 1 und
    Abs. 2 UStG –
    zu differenzieren (Urteil vom 3. März 2011 V R 23/10,
    BStBl II 2012, 74, Rz. 13 ff. m.w.N.):
    Besteht der direkte und unmittelbare Zusammenhang zu einem einzelnen
    Ausgangsumsatz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, der steuerpflichtig ist, kann
    der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Bei einem direkten und
    unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels
    wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt
    oder steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Fehlt ein
    solcher direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten
    Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer
    aber dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die
    Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und – als
    solche – Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind
    (so auch
    EuGH-Urteil vom 6. September 2012, Rs.
    C-496/11, Portugal Telecom SGPS SA,
    UR 2012,
    762 m.w.N.). Derartige Kosten hängen direkt und
    unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und
    berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug.

    b) Zur Anwendung dieser Grundsätze
    der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht auf Vorsteuerabzug auf den
    Streitfall sind zunächst die umsatzsteuerlich relevanten Gegebenheiten des
    Sachverhalts festzustellen. Insoweit gilt Folgendes:

    aa) Der Senat geht hier davon aus,
    dass auch eine als gemeinnützig anerkannte GmbH als eine juristische Person
    – wie es die Klägerin ist – umsatzsteuerlich grundsätzlich drei
    Arten von Tätigkeiten ausüben kann, und zwar erstens nichtwirtschaftliche und
    als solche nicht in den Anwendungsbereich der
    Richtlinie 77/388/EWG fallende Tätigkeiten;
    zweitens wirtschaftliche und demzufolge in deren Anwendungsbereich fallende,
    aber von der Mehrwertsteuer befreite Tätigkeiten und drittens wirtschaftliche
    Tätigkeiten, die steuerpflichtig sind (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 Rs.
    C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597,
    UR 2008,
    344, Rz. 26). Die in den Entscheidungen des
    EuGH vom 13. März
    2008 (a.a.O), vom 12. Februar 2009 (Rs.C-515/07,
    VNLTO, Slg. 2009, I-839,
    UR
    2009) und vom 6. September 2012 (Rs. C-496/11, Portugal
    Telecom SGPS SA,
    UR 2012,
    762) aufgestellten Grundsätze gelten auf Grund der
    Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer (vgl. nur
    EuGH-Urteil vom 12. Januar 2006 C-246/04,
    Turn- und Sportunion Waldburg, Slg. 2006, I-589 und
    BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R
    36/08,
    BFH/NV 2011,
    316 jeweils m.w.N.) demnach auch für die Klägerin.


    Die Klägerin verfügte vorliegend
    zur Ausübung ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit über einen wirtschaftlichen
    (unternehmerischen) und einen nichtwirtschaftlichen (nichtunternehmerischen)
    Bereich; das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dabei stellte der
    wirtschaftliche Bereich der Tätigkeit das von der Klägerin im Rahmen eines
    Zweckbetriebes nach
    § 65 der Abgabenordnung
    (AO) ausgeübte Elektronik-Schrott Recycling dar, in dem
    sie die nutzbaren Rohstoffe nach der Zerlegung des Elektronik-Schrotts
    steuerpflichtig an andere Unternehmer veräußerte sowie (im geringeren Umfang)
    gebrauchte und reparierte Elektrogeräte veräußerte. Der nichtwirtschaftliche
    Bereich der Klägerin bestand in der Verfolgung ihrer gemeinnützigen Zwecke laut
    Satzung, hier insbesondere in der Wiedereingliederung von schwer vermittelbaren
    Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt. Wirtschaftliche, aber von der Mehrwertsteuer
    befreite (steuerfreie) Tätigkeiten, übte die Klägerin dagegen nicht aus; einen
    „privaten Bereich” konnte die Klägerin schon Kraft ihrer
    Rechtsform als juristische Person nicht haben.

    bb) Der Senat geht weiter davon
    aus, dass es sich bei den der Klägerin im Streitjahr gewährten Zuschüssen der
    Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung GmbH (im Folgenden: ARGE) um echte, nicht
    steuerbare Zuschüsse für eine Maßnahme nach § 16 Abs. 2 S. 1 des
    Sozialgesetzbuches II handelte; von dieser Sichtweise gehen auch die
    Beteiligten übereinstimmend aus.

    cc) Soweit die Klägerin aber einen
    wirtschaftlichen, auf nachhaltige Einnahmenerzielung ausgerichteten
    Tätigkeitsbereich unterhielt, war ihr dies gemäß ihrer Satzung – dort
    insbesondere § 2 und § 4 – ausschließlich im Rahmen einer gemeinnützigen
    Bindung erlaubt. Gemessen an dem Inhalt der Satzung mit der Vorgabe der
    ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne
    des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der
    Abgabenordnung sowie der dort angeordneten
    Selbstlosigkeit der Klägerin wie auch gemessen an der Intensität der im
    Streitjahr tatsächlich verwirklichten Gesamttätigkeit dominierte bei der
    Ausrichtung der Tätigkeit der Klägerin dieser nichtunternehmerische Bereich,
    dem eine etwaige unternehmerische Tätigkeit als Zweckbetrieb dienend
    unterzuordnen war; der nichtunternehmerische Bereich war demnach der
    Hauptzweck der Tätigkeit der Klägerin, er kann
    deshalb auch nicht als „unternehmensfremd” betrachtet werden
    (EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009,
    Rs.C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839,
    UR 2009,
    199, Rz. 39).

    Für diesen Schwerpunkt der
    Ausrichtung der Tätigkeit der Klägerin auf ihre gemeinnützigen Zwecke spricht
    des Weiteren, dass die von der Klägerin angebotenen Tätigkeiten zur
    Eingliederung der Arbeitnehmer durchweg – ausweislich der
    Bewilligungsbescheide der ARGE – im öffentlichen Interesse lagen und
    „zusätzlich sein” mussten. „Zusätzlich” waren diese
    Arbeiten – im Sinne der Bedingungen der ARGE –, „
    wenn die Tätigkeit sonst nicht, nicht zu diesem Zeitpunkt, nicht in
    diesem Umfang erfüllt werden würde und wenn damit keine Verdrängung von
    Arbeitsverhältnissen des allgemeinen Arbeitsmarkts (auch keine Mini-Jobs)
    verbunden ist ”.

    An diesen besonderen Grundlagen der
    wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin hat sich
    im Streitfall der Umfang des Rechts zum Abzug der Vorsteuer zu messen, denn der
    Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen auf der Vorstufe ist nur insoweit
    zulässig, als diese Aufwendungen den wirtschaftlichen Tätigkeiten des
    Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009,
    Rs.C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839,
    UR 2009,
    199, Rz. 37).

    c) Unter Berücksichtigung der Art
    und Weise der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der
    Klägerin ist demnach festzustellen, ob bestimmte Eingangsleistungen in einem
    direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz ihrer
    wirtschaftlichen Tätigkeit – der steuerpflichtig ist – stehen oder
    ob solche Zusammenhänge zu Ausgangsumsätzen, die mangels wirtschaftlicher
    Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegen oder steuerfrei
    sind, bestehen (vgl. nur
    BFH-Urteil vom 3. März 2011 V R
    23/10,
    BStBl II 2012, 74, Rz. 12 ff. m.w.N.).


    aa) Im Streitfall trägt die
    Klägerin unter Vorlage entsprechender Aufzeichnungen vor, dass sämtliche mit
    Vorsteuer belasteten Eingangsumsätze Kostenelemente ihrer steuerpflichtigen
    Ausgangsumsätze für das Elektronik-Schrott Recycling seien; so seien diese
    Eingangsleistungen zu einem überwiegenden Anteil für den wirtschaftlichen
    Bereich ihrer Gesamttätigkeit verwendet worden; der Recyclingbetrieb sei
    überwiegend dem Unternehmen zuzuordnen und dies sei entsprechend nachgewiesen.


    Insoweit liegt nach Überzeugung des
    Senats aber kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang einzelner
    Eingangsleistungen zu der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin im Sinne der
    oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, denn die Klägerin kann
    keine dieser Eingangsumsätze direkt und unmittelbar ihrer wirtschaftlichen
    Tätigkeit zuordnen, sondern sie schätzt lediglich einen unternehmerischen
    Nutzungsanteil. Eine direkte Zuordnung ist auch schon in Anbetracht der Art
    dieser Tätigkeit nicht möglich, weil der nichtwirtschaftliche Bereich der
    Hauptzweck ihrer Tätigkeit ist und auch der Recyclingbetrieb diesem Zweck
    dient.

    So führt die Klägerin zur
    Begründung ihrer „Zuordnung” der Vorsteuern an, dass ihre GmbH in
    einen ideellen (nicht wirtschaftlichen) Bereich sowie einen wirtschaftlichen
    Bereich als Form eines Zweckbetriebes i.S.d.
    § 65 AO aufzuteilen
    sei, und dass der wesentliche Teil der mit Vorsteuern belasteten
    Eingangsleistungen dem wirtschaftlichen Bereich als
    „Kostenelement” zuzuordnen sei. Zur Festlegung dieser Zuordnung
    der mit Vorsteuern belasteten Aufwendungen habe sie für jedes Wirtschaftsgut
    ihrer Gesellschaft in ihrer Buchhaltung jeweils den Prozentsatz der
    unternehmerischen Nutzung benannt, was sich durch die Arbeitsabläufe im Betrieb
    bestätigen lasse. Damit hätte sie den von der Rechtsprechung geforderten
    Zusammenhang zu den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen hergestellt.

    bb) Zutreffend ist der Ansatz der
    Klägerin insoweit, als dass sie einen wirtschaftlichen und einen
    nichtwirtschaftlichen Bereich unterhielt. Diese Bereiche wurden allerdings
    innerhalb eines einheitlichen Steuersubjekts und Unternehmens betrieben, dessen
    Hauptzweck gerade die Verwirklichung des nichtwirtschaftlichen Bereichs war.


    Nach Überzeugung des Senats ergibt
    sich aus dem Inhalt der Satzung der Klägerin sowie der Intensität der im
    Streitjahr tatsächlich verwirklichten Gesamttätigkeit deutlich (vgl. in Tz.
    II.1.b), dass der wirtschaftliche Bereich dem nichtwirtschaftlichen Bereich
    vollständig untergeordnet war, denn der Betrieb des Elektronik-Schrott
    Recyclings (wozu im weiteren Sinn auch der Verkauf reparierter Geräte zu
    rechnen ist) war das zentrale Instrument der Klägerin zur Verwirklichung ihres
    gemeinnützigen Zwecks, der Wiedereingliederung von schwer vermittelbaren
    Arbeitnehmern in den sogenannten ersten Arbeitsmarkt. Insoweit dienten auch
    alle Maschinen und Werkzeuge sowie alle anderen Eingangsleistungen der Klägerin
    in erster Linie diesem (nichtwirtschaftlichen) Hauptzweck.

    Der Senat geht hier davon aus, dass
    das Elektronik-Schrott Recycling von der Klägerin vorwiegend zur Erfüllung
    ihrer satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke eingesetzt wurde. Nur durch eine
    tatsächliche Mitarbeit der dabei beschäftigten Personen konnte das Ziel einer
    Wiedereingliederung dieser Personen in den ersten Arbeitsmarkt verwirklicht
    werden. So ergibt sich aus § 4 Abs. 2 ihrer Satzung, dass „das
    Schwergewicht ihrer Tätigkeit in der beruflichen Qualifizierung und
    insbesondere in der sozialen Betreuung sowie der Integration in das
    Arbeitsleben liegt” . Die Klägerin setzte dazu neben
    begleitenden Schulungen und Sprachkursen gerade die „Arbeit” der
    Zerlegung des Elektronik-Schrotts als Eingliederungsmaßnahme ein, nur dadurch
    konnte das von der Klägerin so bezeichnete „training on the job”
    verwirklicht werden. Insoweit kann die Tätigkeit der Klägerin –
    unabhängig von dem Bestehen eines Zweckbetriebes – hinsichtlich des
    Umfangs des Vorsteuerabzugs im Sinne der genannten höchstrichterlichen
    Rechtsprechung nur einheitlich bewertet werden. Eine unmittelbare direkte
    Zuordnung einzelner Eingangsleistungen zu dem wirtschaftlichen
    Tätigkeitsbereich des Elektronik-Schrott Recyclings – wie zum Beispiel
    für den Werkstattbereich des Betriebsgebäudes – ist somit entgegen der
    Auffassung der Klägerin nicht möglich, weil auch die hier verwendeten
    Wirtschaftsgüter durchweg dem nichtwirtschaftlichen Bereich
    dienten.

    cc) Auch die von der Klägerin in
    ihrer Buchhaltung zum Nachweis des Umfangs der unternehmerischen Nutzung
    vorgenommene Zuweisung des Anteils der Nutzung aller Wirtschaftsgüter im
    nichtwirtschaftlichen Bereich einerseits und im wirtschaftlichen Bereich
    andererseits stellt entgegen ihrer Auffassung keinen durch objektive Tatsachen
    belegten Zuteilungs- oder Aufteilungsmaßstab der Eingangsleistungen dar. Im
    Ergebnis ist dies nichts anderes als eine Form der Schätzung des Anteils der
    unternehmerischen Nutzung, bei der nach Ansicht der Klägerin der Anteil der
    unternehmerischen Nutzung überwiegend hoch anzusetzen ist (mit ca. 85 bis 95
    Prozent).

    Zur Begründung dieses Ansatzes
    trägt die Klägerin weiter vor, dass alle dem Zweckbetrieb zugeordneten
    Eingangsleistungen deshalb zum vollen oder überwiegenden Vorsteuerabzug
    berechtigten, weil sie „Kostenelemente” ihrer steuerpflichtigen
    Ausgangsleistungen seien.

    Diesem Ansatz vermag das Gericht
    nicht zu folgen. Die Klägerin verkennt hier, dass der Zweckbetrieb schon auf
    Grund der Satzung nur dazu bestimmt sein durfte, ihren gemeinnützigen Zwecken
    zu dienen, er war dieser Tätigkeit untergeordnet (Tz. II.1.b.). Darüber hinaus
    konnten die Kosten ihrer gesamten Tätigkeit schon deshalb nicht in die Preise
    ihrer steuerpflichtigen Ausgangsleistungen eingehen, weil sich die Klägerin im
    Wesentlichen aus staatlichen Zuwendungen finanzierte (vgl.
    EuGH-Urteil vom 22. Februar 2001 Rs.
    C-408/98, Abbey National,
    UR 2001,
    164, Rn. 35). Das Gericht kann daher nicht annehmen, dass
    die Klägerin diese Aufwendungen nochmals an ihre Leistungsempfänger berechnet
    hatte. Dies wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

    Geht ein Steuerpflichtiger aber
    – wie im Streitfall – zugleich wirtschaftlichen Tätigkeiten –
    wobei die Klägerin im Streitfall nur steuerpflichtige Umsätze ausführte –
    und nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der
    Richtlinie 77/388/EWG fallenden Tätigkeiten
    nach, so ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig,
    als diese der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S.d. Art. 2
    Nr. 1 der
    Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind
    (EuGH-Urteile vom 13. März 2008 Rs.
    C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597,
    UR 2008,
    344 und vom 12. Februar 2009 Rs. C-515/07, VNLTO, Slg.
    2009, I-838,
    UR 2009,
    199).

    dd) Es kann im Streitfall im
    Übrigen dahingestellt bleiben, ob es für den Ansatz der Klägerin spricht, dass
    Art. 19 Abs. 1, 2. Spiegelstrich der
    Richtlinie 77/388/EWG vorsieht, dass die
    Mitgliedstaaten bei der Berechnung des nach Art. 17 Abs. 5 und 19 der
    Richtlinie 77/388/EWG festzustellenden
    Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs in den Nenner des hier zu bildenden Bruches
    auch die Subventionen einbeziehen können, denn diese Regelung ist vom deutschen
    Gesetzgeber nicht umgesetzt worden. Darüber hinaus ist Art. 17 Abs. 5 der
    Richtlinie 77/388/EWG und damit auch der
    dort in Bezug genommene
    Art. 19 der Richtlinie
    77/388/EWG nicht anwendbar, wenn Leistungen – so wie
    im Streitfall – sowohl für wirtschaftliche als auch für
    nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden; die Festlegung der Methoden
    und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge steht dann im Ermessen der
    Mitgliedstaaten (EuGH-Urteil vom 6. September 2012
    Rs. C-496/11, Portugal Telecom SGPS SA,
    UR 2012,
    762, Rz. 42 und 47).

    d) Allerdings würde es für die
    Gewährung des Vorsteuerabzugs auch ausreichen, wenn eine Umsatztätigkeit gegen
    Entgelt ernstlich beabsichtigt worden und dafür erste Investitionsausgaben
    getätigt worden wären (z.B.
    BFH-Urteil vom 22. Februar 2001
    V R 77/96,
    BStBl II 2003, 426). Solche Fehlmaßnahmen
    im Einzelnen wurden aber von der Klägerin im Streitfall nicht geltend gemacht,
    sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

    e) Eine Ermittlung des Anteils der
    abziehbaren Vorsteuern lässt sich daher nicht in der von der Klägerin
    vorgenommenen Art und Weise vornehmen. Im Ergebnis verwendete die Klägerin
    sämtliche Eingangsleistungen sowohl für ihren wirtschaftlichen als auch für
    ihren nichtwirtschaftlichen (gemeinnützigen) Bereich als
    „Hauptzweck”, denn ihre Tätigkeit war im Ganzen dem
    satzungsmäßigen Zweck der Gesellschaft untergeordnet (Tz. 1.b.cc).

    f) Besteht kein direkter und
    unmittelbarer Zusammenhang der Eingangsleistungen zu bestimmten
    steuerpflichtigen Ausgangsleistungen und verwendet der Unternehmer die für sein
    „Unternehmen” gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die
    in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum
    Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach §
    15
    Abs. 2 und
    3 UStG ausschließen,
    hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht
    abziehbaren Teil aufzuteilen. Dabei bezweckt eine Aufteilung der
    Vorsteuerbeträge nach der in
    § 15 Abs. 4 UStG
    bezeichneten Methode eine genaue Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu den
    Umsätzen, denen sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

    aa) Vorliegend scheidet allerdings
    eine unmittelbare Anwendung des
    § 15 Abs. 4 UStG aus,
    weil die Klägerin keine Umsätze ausführte, die einen Vorsteuerabzug
    ausgeschlossen haben. Die Klägerin führte vielmehr nur zum Vorsteuerabzug
    berechtigende Umsätze aus, sie finanzierte sich aber im Streitjahr im
    Wesentlichen über nicht steuerbare Zuschüsse, die sie zur Verwirklichung ihrer
    gemeinnützigen Zwecke von der ARGE zweckgebunden erhielt; die Klägerin war
    insoweit nichtwirtschaftlich tätig. Nach der Rechtsprechung des BFH ist in
    einem solchen Fall auf die Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer
    wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers
    dienen,
    § 15 Abs. 4 UStG
    analog anzuwenden (Urteil vom 3. März 2011 V R 23/10,
    BStBl II 2012, 74).

    bb) Im Streitfall erachtet der
    Senat die von der Klägerin vorgenommene Schätzung zur Ermittlung eines
    Aufteilungsmaßstabs der abziehbaren Vorsteuern – so wie das FA –
    nicht als sachgerecht i.S.d.
    § 15 Abs. 4 Satz 2
    UStG, weil er von einem zu hohen Anteil der
    unternehmerischen Nutzung der Eingangsleistungen ausgeht und dies der
    Besonderheit des Streitfalls entgegensteht, dass der nichtwirtschaftliche
    Bereich der Klägerin deren Hauptzweck war. Da sich die Besteuerungsgrundlagen
    insoweit nicht ermitteln lassen, hat sie das Gericht nach seiner freien, aus
    dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu schätzen
    (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der
    Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m.
    § 162 AO).

    Da hier eine andere wirtschaftliche
    Zuordnung als nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug
    ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen – wie
    z.B. nach dem Verhältnis der genutzten Flächen – nicht möglich und auch
    kein anderer sachgerechter Maßstab erkennbar ist, sieht es der Senat als
    sachgerecht an, bei der Schätzung auf das Verhältnis der im Streitjahr
    erhaltenen Zuschüsse zu den erzielten steuerpflichtigen Umsätzen abzustellen.
    Die Anwendung dieser Schätzung auf Grund eines „Umsatzschlüssels”
    erscheint vor allem deshalb sachgerecht, weil sowohl die Klägerin als auch ihre
    Zuschussgeber davon ausgehen, dass die Klägerin zur Verwirklichung ihrer
    gemeinnützigen Zwecke in Höhe der stattlichen Zuwendungen nicht
    kostendeckend tätig sein kann. Dieser Maßstab erscheint darüber
    hinaus als sachgerecht, weil er über verschiedene Besteuerungszeiträume jeweils
    flexibel eingesetzt werden kann; er kann damit der Veränderung der
    wirtschaftlichen Verhältnisse in mehreren Besteuerungszeiträumen Rechnung
    tragen.

    cc) Aus den Zahlen der Klägerin in
    ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für 2006 ergibt sich folgende Berechnung:


    Aus dem Verhältnis dieser Erträge
    errechnet sich für den nichtwirtschaftlichen Teil eine Quote von 89,34 Prozent
    und für den unternehmerischen Anteil eine Quote von 10,66 Prozent der
    „Gesamteinnahmen der Klägerin” (Erträge im Streitjahr, insgesamt
    × EUR = 100 %). Setzt man nach einer Aufrundung dieses Wertes eine Quote von 11
    Prozent für den unternehmerischen Teil der „Umsätze” an, dann
    entspricht dies zwar in etwa der vom FA im Prüfungsbericht vom 1. April 2008
    festgestellten Quote von 13 Prozent. Das FA hat diese Quote allerdings nur auf
    einen Teilbetrag von 10.000 EUR (von insgesamt 14.800 EUR) der
    vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen angewendet und zugunsten der Klägerin
    den Vorsteuerabzug aus „Anlagegütern” wegen einer Zuordnung zum
    Unternehmen voll zugelassen, die daraus sich im Streitjahr ergebenden
    unentgeltlichen Wertabgaben (in Höhe von 6.800 EUR) aber der Umsatzsteuer zu 7
    Prozent unterworfen. Das FA hat daraufhin insgesamt eine abziehbare Vorsteuer
    von insgesamt 6.100 EUR errechnet.

    Bei dem isolierten Ansatz der
    errechneten Quote von 11 Prozent der abziehbaren Vorsteuern auf die insgesamt
    von der Klägerin laut ihren eigenen Angaben gezahlten Vorsteuern in Höhe von
    16.300 EUR – was dem Ansatz in der Umsatzsteuererklärung für 2006
    abzüglich der (unstreitig) zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern in Höhe von
    900 EUR entspricht – würde sich daraus aber nur eine abziehbare Vorsteuer
    in Höhe von 1.793 EUR ergeben; das FA hat (zugunsten der Klägerin) im
    Streitjahr Vorsteuern in Höhe von 4.300 EUR (aus 6.100 EUR) zusätzlich zum
    Abzug zugelassen.

    Da das Gericht die Rechtsposition
    der Klägerin im Vergleich zum Rechtszustand vor Klageerhebung nicht
    verschlechtern darf (Verböserungsverbot) verbleibt es bei der vom FA zum Abzug
    zugelassenen Vorsteuer. Insoweit kann es hier auch dahingestellt bleiben, ob
    zusätzlich ein anteiliger Vorsteuerabzug (50 Prozent) aus einem Deutschkurs in
    Höhe von 200 EUR und einem Workshop in Höhe von 27 EUR zu gewähren ist und ob
    vom FA eine unentgeltliche Wertabgabe in Höhe von 6.800 EUR für die
    unterstellte, nicht unternehmerische Verwendung der Anlagegüter im Streitjahr
    als steuerpflichtige Umsätze (zu 7 % in Höhe von 476 EUR) angesetzt werden
    konnte, denn die entsprechenden steuerlichen Auswirkungen sind weit geringer,
    als die Differenz zwischen dem vom Gericht zum Vorsteuerabzug geschätzten
    Betrag und dem Betrag, den das FA tatsächlich zum Abzug zugelassen hat.


    2. Die von der Klägerin angebotenen
    Beweise der Einholung von Sachverständigengutachten und der Vernehmung des
    Betriebsleiters zur Feststellung des Arbeitsablaufes innerhalb ihres Betriebes,
    zur Ineffizienz der Wertschöpfungsprozesse und zum Zusammenhang der Vorsteuern
    mit dem Recyclingbetrieb sind nicht entscheidungserheblich, weil der Senat
    keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassungen der Klägerin hat. Gleiches
    gilt für die in der mündlichen Verhandlung als Beweis angebotene dienstliche
    Auskunft des Job Centers München über das Thema, dass die Klägerin lediglich
    eine Fehlbedarfsfinanzierung erhalten habe. Vorliegend beruht die Abweisung der
    Klage nicht auf diesen Beweisthemen, sondern auf einer anderen rechtlichen
    Würdigung des Sachverhalts.

    3. Die Zulassung der Revision
    beruht auf
    § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der
    Finanzgerichtsordnung (FGO).

    4. Die Kostenentscheidung beruht
    auf
    § 135 Abs. 1
    FGO.

    VorschriftenUStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, UStG 2005 § 15 Abs. 2, UStG 2005 § 15 Abs. 4, EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2, EWGRL 388/77 Art. 19, AO § 65, AO § 162