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  • 03.09.2013 · IWW-Abrufnummer 132817

    Oberlandesgericht München: Beschluss vom 28.05.2013 – 31 Wx 136/13

    Eine überbetriebliche Gruppenunterstützungskasse kann als nicht wirtschaftlicher Verein eintragungsfähig sein.


    OLG München

    28.05.2013

    31 Wx 136/13

    Tenor:

    I.

    Der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Registergericht - vom 8. März 2013 wird aufgehoben.
    II.

    Die Sache wird zur weiteren Entscheidung über die Eintragung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Ingolstadt - Registergericht - zurückverwiesen.

    Gründe

    Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Registergericht hat zu Unrecht die Eintragung des Vereins X. Group Unterstützungskasse e. V. in das Vereinsregister abgelehnt mit der Begründung, der Zweck des Vereins, einer Gruppenunterstützungskasse, sei auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

    1. Eintragungsfähig sind nach § 21 BGB nur solche Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es darauf an, ob der Verein wie ein Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, also ob er planmäßig Leistungen gegen Entgelt erbringt.

    a) Hauptzweck einer Unterstützungskasse ist die ideelle Förderung von Betriebsangehörigen oder früheren Betriebsangehörigen des Trägerunternehmens sowie deren Angehöriger im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung. Betriebliche Unterstützungskassen werden allgemein als nicht wirtschaftliche Vereine angesehen (vgl. BayObLGZ 1975, 435; Palandt/Ellenberger BGB 72. Aufl. 2013 § 21 Rn. 5). Trägerunternehmen können auch verbundene Unternehmen oder mehrere unverbundene Unternehmen sein (Blomeyer/Otto/Rolfs, Betriebsrentengesetz - Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 5. Aufl. 2010, § 1 Rn. 254). Der Zweck einer solchen Gruppenunterstützungskasse unterscheidet sich nicht von dem der Unterstützungskasse eines Einzelunternehmens. Demzufolge werden auch überbetriebliche Gruppenunterstützungskasse in Literatur und Rechtsprechung überwiegend als nicht wirtschaftliche Vereine angesehen (vgl. OLG Schleswig Rpfleger 2010, 669/670; LG Münster Rpfleger 2008, 426; LG Bonn Rpfleger 1991, 423; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010 Rn. 50; Staudinger/Weick BGB 2005 § 21 Rn. 16 v; Krafka/Willer/Kühn Registerrecht 8. Aufl. 2010 Rn. 2124).

    b) Entgegen der Auffassung des Registergerichts sprechen die im Beschluss vom 8.3.2013 angeführten Satzungsbestimmungen nicht für wirtschaftliche Ausrichtung des Vereins, sondern entsprechen den Vorgaben des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und der Körperschaftsteuerdurchführungsverordnung (KStDV).

    (1) Eine (Gruppen-)Unterstützungskasse wird regelmäßig von Arbeitgebern gegründet (Blomeyer/Otto/Rolfs § 1 Rn. 258 f.). Die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern ist zwar möglich, ihre Heranziehung zu Beiträgen aber aus steuerlichen Gründen nicht zulässig (§ 3 Abs. 1 KStDV). Dass nach § 4 Nr. 1 der Satzung neben den Gründungsmitgliedern nur Arbeitgeber Mitglieder werden können, die ihre betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über die Unterstützungskasse durchführen wollen, ändert deshalb nichts am ideellen Zweck des Vereins. Diese Beurteilung ändert sich nicht dadurch, dass die Trägerunternehmen im Fall einer Gruppenunterstützungskasse die Gründung einer eigenen betriebs- oder unternehmensbezogenen Unterstützungskasse ersparen. Hierbei handelt es sich um eine Nebenfolge, die bei der Gründung einer Gruppenunterstützungskasse typischerweise eintritt (LG Bonn Rpfleger 1991, 423, 424 [LG Bonn 28.05.1991 - 5 T 70/91]; a.A. LG Bielefeld NJW-RR 2001, 1259 = Rpfleger 2001, 138).

    (2) Der ideelle Zweck wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach § 2 Abs. 3 der Satzung Leistungsempfänger auch der Unternehmer und/oder dessen Familienangehörige und/oder der Gesellschafter und/oder dessen Familienangehörige sein können. Die diesbezüglichen Regelungen der Satzung orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben für die Befreiung der Unterstützungskasse von der Körperschaftsteuer. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 b KStDV sind Unterstützungskassen von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. Das ist nach § 1 KStDV der Fall, wenn die Leistungsempfänger sich in der Mehrzahl nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen zusammensetzen. Dementsprechend regelt hier die Satzung, dass die Bestimmungen des § 1 KStDV einzuhalten sind (§ 2 Nr. 3 a. E. der Satzung), dass die Organe zur Wahrung des Charakters einer sozialen Einrichtung die Vorschriften der §§ 1 - 3 KStDV n. F. zu befolgen haben (§ 2 Abs. 5 der Satzung) und dass die Mehrzahl der Personen, denen Leistungen der Unterstützungskasse zugute kommen oder zugute kommen sollen, sich nicht aus Unternehmern bzw. Gesellschaftern und deren Angehörige zusammensetzen darf (§ 13 Nr. 4 der Satzung). Soweit die Auffassung vertreten wird, die Einbeziehung von Arbeitgebern und arbeitgeberähnlichen Personen in den Kreis der Leistungsempfänger verleihe dem Unterstützungsverein den Charakter eines Kapitalanlagevereins (so OLG Köln FGPrax 2009, 275/276 [OLG Köln 28.09.2009 - 2 Wx 36/09]; LG Braunschweig Rpfleger 2000, 116/117), steht das in Widerspruch zur Wertung des Gesetzgebers, die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 b KStG i. V. m. § 1 KStDV zum Ausdruck kommt (ebenso LG Münster Rpfleger 2008, 426/427 [LG Münster 14.04.2008 - 5 T 852/06]).

    (3) Die Satzungsbestimmungen in § 12 Nr. 2 (Anlage des Vermögens "wie es der Erfüllung des in der Satzung bestimmten Zweckes ... entspricht"), § 15 Nr. 2 (Trägerunternehmen als alleiniger Versorgungsschuldner nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG n. F.) und § 11 Nr. 5, 6 (Ausschluss von Bereicherungsansprüchen) enthalten keinen Widerspruch zum sozialen Charakter des Vereins. Es kann dahinstehen, ob den vom Registergericht herangezogenen Ausführungen des Landgerichts Braunschweig gefolgt werden kann. Sie tragen für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil sie sich auf eine sog. arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskasse beziehen. Hier werden die Einkünfte der Unterstützungskasse ausschließlich aus freiwilligen Zuwendungen der Trägerunternehmen, den Erträgen aus dem Vermögen und Zuwendungen von anderer Seite bestehen (§ 11 Abs. 1 der Satzung). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der Ausschluss von Bereicherungs- bzw. Rückforderungsansprüchen der Trägerunternehmen die Verteilung der Leistungen im Sinne des § 2 der Satzung beeinträchtigen könnte.

    2. Das Registergericht hat deshalb zu Unrecht die Anmeldung zurückgewiesen. Der Verein wird einzutragen sein, sofern die Registernummer der stellvertretenden Vorsitzenden, einer GmbH, ergänzt wird (HRB ...), deren Fehlen unter Ziffer 2 b der Verfügung vom 5.2.2013 beanstandet worden ist. Dagegen ist die unter Ziffer 2 a dieser Verfügung angesprochene ordnungsgemäße Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden durch das Protokoll der Gründerversammlung hinreichend belegt. Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Diese sind laut TOP 8 einstimmig gewählt worden und haben die Wahl angenommen. Sodann ist einer von ihnen zum ersten Vorsitzenden gewählt worden und hat die Wahl angenommen. Damit ist nach § 7 Abs. 1 der Satzung ("Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, nämlich dem ersten Vorsitzenden und einem Stellvertreter") das andere Mitglied des Vorstands ohne gesonderte Wahl Stellvertreter.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 21 BGB