· Fachbeitrag · Mitgliederversammlung
Virtuelle Mitgliederversammlung: So verankern Sie sie in der Satzung und setzen sie praktisch um
| Am 31.08. wird die Übergangsregelung des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ auslaufen. Mitgliederversammlungen können dann nur noch elektronisch durchgeführt werden, wenn die Satzung das explizit ermöglicht. Die VB-Beitragsreihe klärt die rechtlichen Voraussetzungen und gibt praxisnahe Tipps zur Satzungsgestaltung und organisatorischen Umsetzung. |
Trotz Gesetzesinitiative besser selbst Fakten schaffen
Zwar liegt aktuell ein Gesetzesentwurf des Bundesrats vor, mit dem „virtuelle“ Mitgliederversammlungen auf Dauer im Vereinsrecht verankert werden sollen. Dessen Wortlaut lehrt aber, dass auch dann noch Fragen offen bleiben, die Ihr Verein selbst regeln muss, wenn er virtuelle Mitgliederversammlungen praktikabel und rechtsicher durchführen will. Schaffen Sie deshalb selber Fakten und regeln Sie alles so, wie es für Ihren Verein am besten ist.
So schaffen Sie die rechtlichen Voraussetzungen
Als erstes gilt es, die Satzung anzupassen, um Mitgliederversammlungen auf elektronischem Weg abhalten zu können. Die Regelung dafür sollte allgemein gehalten werden, weil sich technische Standards rasch ändern können.
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