· Fachbeitrag · Mitgliederversammlung
Virtuelle Mitgliederversammlung: Wie muss eine Satzungsregelung aussehen?
| Eine Mitgliederversammlung auf „elektronischem Weg“ ist ‒ so die herrschende Meinung ‒ zulässig, wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt. Keine Vorgaben aus der Rechtsprechung gab es bisher zur Ausgestaltung einer entsprechenden Satzungsregelung. Mit einem Beschluss des OLG Hamm liegt dazu nun erstmals eine Gerichtsentscheidung höherer Instanz vor. VB macht Sie damit vertraut ‒ und stellt die Zusammenhänge zur VB-Beitragsreihe „Virtuelle Mitgliederversammlung“ dar. |
Die VB-Beitragsreihe zur virtuellen Mitgliederversammlung
VB hat in den Ausgaben 8, 9 und 10/2022 in einer dreiteiligen Beitragsreihe die Voraussetzungen und die Umsetzung einer virtuellen Mitgliederversammlung ausführlich dargestellt. Das OLG Hamm bestätigt die dortigen Ausführungen im Wesentlichen. Aus der Entscheidung leitet sich aber die Empfehlung ab, in den entsprechenden Satzungsregelungen klarer herauszustellen, dass auch in der virtuellen Mitgliederversammlung alle Beteiligungsrechte der Mitglieder gewahrt sind.
Über diese Satzungsregelung entschied das OLG Hamm
Vor dem OLG Hamm hatte in dem Fall die Satzung des Vereins bestimmt, „dass die Mitgliederversammlung auch in der Weise stattfinden kann, dass ein Teil der Mitglieder oder alle Mitglieder ihre Mitgliedsrechte im Wege elektronischer Kommunikation und ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort ausüben können“.
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