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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Arbeitseinsatz von Mitgliedern: In der Satzunggeregelte Strafzahlungen sorgen für Gerechtigkeit

    | Viele Vereine können ohne den Arbeitseinsatz von Mitgliedern nicht existieren. In der Praxis besteht das Problem, dass man Mitglieder, die sich dem verweigern, nicht zwingen kann. Eine gerechte Lösung besteht darin, dass man in der Satzung für diese Verweigerer Strafzahlungen vorsieht. |

     

    Frage: Unser Kindergartenverein verlangt per Satzung neben einem Geldbeitrag eine feste Zahl von Arbeitsstunden pro Mitglied. Während das in den ersten Jahren nach der Gründung noch gut funktionierte, ist es mittlerweile wie so oft: Manche leisten mehr, andere weniger, einige so gut wie keine Stunden ab. Wie können wir hier Druck machen, ohne die Mitglieder gleich auszuschließen?

     

    Unsere Antwort: Eine praktikable Lösung ist hier, für nicht erbrachte Arbeitsleistungen Geldzahlungen festzulegen - dazu braucht es aber eine Satzungsgrundlage.

     

    Art der Mitgliedsbeiträge muss per Satzung geregelt werden

    Zu den Mitgliedsbeiträgen gehören alle Pflichten, die ein Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks erfüllen muss. Grundsätzlich kann ein Verein deshalb von seinen Mitgliedern neben oder statt Beiträgen in Geldform auch Arbeitsleistungen verlangen - selbst Sachleistungen sind denkbar.

     

    Wie bei allen elementaren Rechten und Pflichten der Mitglieder kann das aber nur per Satzung geschehen. Sie muss die genaue Art der Beiträge festlegen. Die entsprechende Regelung muss insbesondere ergeben, welche Arbeiten und Dienste die Mitglieder zu erbringen haben. Darüber hinaus kann kein Mitglied zu zusätzlichen oder anderen Leistungen verpflichtet werden.

     

    Zwei Alternativen stehen zur Auswahl

    Der Verein könnte den Rechtsanspruch auf Ableistung der Arbeitsstunden theoretisch durchsetzen, praktikabel ist das aber kaum. Die Satzung sollte deswegen um eine Regelung ergänzt werden, nach der statt Arbeitsstunden Geldbeträge geleistet werden können. Zwei Möglichkeiten kommen in Frage:

     

    • Die Satzung überlässt es dem Mitglied, ob es arbeiten oder zahlen will. Dann sollte sie einen verbindlichen Termin für die Entscheidung verlangen, damit Planungssicherheit besteht.
    • Die alternative Geldzahlung wird für den Fall verlangt, dass die Arbeitsstunden nicht bis zu einem bestimmten Termin geleistet sind.

     

    Die Höhe des Geldbetrags sollte besser nicht per Satzung geregelt werden, sondern dem Beschluss von Vorstand oder Mitgliederversammlung überlassen werden. Die Stundensätze sollten dabei so hoch angesetzt werden, dass sie einerseits zur Ableistung der Arbeitsstunden motivieren, andererseits problemlos Ersatzkräfte gefunden werden können, die damit bezahlt werden.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 18 | ID 40255010