· Fachbeitrag · Satzungsgestaltung
Die Vermögensbindungsklausel in der Vereinssatzung: Hintergründe und teure Fehlerquellen
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Steuerbegünstigte Vereine müssen in ihren Satzungen die Vorgaben der Abgabenordnung (§§ 59, 60 AO) beachten (die sog. „formelle Satzungsmäßigkeit“). Wesentlicher Bestandteil dieser Satzungsvorgaben ist die Vermögensbindungsklausel (§§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, 61 Abs. 1 AO). Entspricht die Satzung nicht den Vorgaben, besteht ein erhebliches Haftungsrisiko für den Verein, wie aktuelle Entscheidungen der Finanzgerichte zeigen. Erfahren Sie deshalb, welche Vorgaben Ihre Satzung in punkto Vermögensbindung erfüllen muss und welche Ansprüche der „Anfallsberechtigte“ hat. |
Die gesetzlichen Vorgaben in der AO
Die satzungsmäßige Vermögensbindung, also die satzungsmäßige Festschreibung der künftigen Vermögensverwendung, ist in § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO wie folgt geregelt:
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Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll. |
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