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  • 04.10.2024 · Nachricht · Satzungsrecht

    Auch ein unvollständiger Vorstand kann beschlussfähig sein

    | Regelt die Satzung, dass ein Vorstand nur beschlussfähig ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern bei der Sitzung anwesend ist, bezieht sich das nur auf den amtierenden Vorstand. Treten Vorstandsmitglieder zurück, bilden die verbleibenden allein den Vorstand, so das OLG Karlsruhe. Regelt die Satzung also z. B., dass der Vorstand nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig ist, werden lediglich die verbleibenden amtierenden Vorstandsmitglieder berücksichtigt. |