· Fachbeitrag · Satzungsrecht
Einladung zur Mitgliederversammlung in „Textform“ zulässig
| Regelt die Satzung eines Vereins lediglich, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung „in Textform“ erfolgen soll, umfasst das auch die Einladung durch elektronische Medien. Diese vereinsfreundliche Auffassung vertritt das OLG Schleswig. |
Das Registergericht hatte die Eintragung abgelehnt, weil dessen Satzung lediglich die Regelung enthielt, dass die Einberufung der Mitgliederversammlung „in Textform“ erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts war das nicht hinreichend genau bestimmt. Dem widersprach das OLG. Dadurch dass die Einladung in „Textform“ erfolgen soll, macht sich der Verein neben der gängigen Einladung per Brief zugleich auch die modernen Kommunikationsmittel zunutze. Denn er kann diejenigen Mitglieder, die über entsprechende technische Einrichtungen verfügen, zum Beispiel auch per Telefax oder E-Mail einladen (OLG Schleswig, Beschluss vom 25.1.2012, Az. 2 W 57/11; Abruf-Nr. 121993).
PRAXISHINWEIS | Regelt die Satzung aber nicht ausdrücklich, dass eine Einladung per E-Mail zulässig ist, muss jeweils sichergestellt sein, dass das jeweilige Mitglied über die Möglichkeit E-Mails verfügt, E-Mails zu empfangen. Kein Mitglied kann also ohne Zustimmung auf die elektronische Einladung verwiesen werden. Es empfiehlt sich, die ausdrückliche Zustimmung der Mitglieder einzuholen. |