· Fachbeitrag · Satzungsrecht
OLG Nürnberg: Wann ist eine Satzungsänderung eine Zweckänderung?
| Ein Verein, der seinen Satzungszweck ändern will, braucht dazu die Zustimmung aller Mitglieder. Manchmal ist aber eine vermeintliche Zweckänderung nur eine Satzungsänderung. Dann greift das oben genannte Zustimmungsquorum nicht. Das lehrt ein Fall, der vor dem OLG Nürnberg verhandelt wurde.
Schieß- und Bogensportverein betreibt nur noch Bogensport
Im konkreten Fall wollte ein Verein den bisherigen Satzungszweck - „Ausübung des Schieß- und Bogensports - in „Ausübung des Bogensports“ ändern. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Satzungsänderung ab, weil es am für eine Zweckänderung erforderlichen Zustimmungsquorum mangelte. Es hatten nicht alle Mitglieder zugestimmt.
OLG verneint Zweckänderung
Das OLG Nürnberg entschied jetzt aber, dass es sich um keine Zweckänderung gehandelt hatte. Folglich mussten auch nicht alle Mitglieder zustimmen. Es war ausreichend, dass der Satzungsänderung drei Viertel der Teilnehmer der Mitgliederversammlung zugestimmt hatten.
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