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  • · Fachbeitrag · Satzungsrecht

    Regelung zum Nachrücken von Vorständen muss eindeutig sein

    | Setzt sich ein Vereinsvorstand aus Mitgliedern im Sinne des BGB und einem erweiterten (nicht vertretungsberechtigten) Vorstand zusammen, ist ein automatisches Nachrücken in den BGB-Vorstand nur möglich, wenn das die Satzung eindeutig regelt. Das hat das KG Berlin festgestellt. |

     

    In dem verhandelten Fall sah die Satzung vor, dass der Vorstand beim Ausscheiden eines BGB-Vorstandsmitglieds ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand zum Nachrücken wählt. Das nachgerückte Vorstandsmitglied war aber nicht nach diesem Verfahren gewählt worden. Statt dessen wurde das Mitglied des erweiterten Vorstands zum Vereinsregister angemeldet, das bei der Vorstandswahl durch die Mitgliederversammlung die meisten Stimmen erhalten hatte. Das KG entschied, dass das Registergericht die Eintragung zu Recht abgelehnt hatte. Zwar ist eine solche Nachrückregelung ohne Wahl durch die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss aber eindeutig sein. Bestimmt die Satzung, dass der Nachrücker vom Vorstand gewählt wird, muss das auch so geschehen. Ein Nachrücken des Mitglieds mit den nächstmeisten Stimmen kann es nur geben, wenn die Satzung das ausdrücklich so regelt (KG Berlin, Beschluss vom 9.1.2012, Az. 25 W 57/11; Abruf-Nr. 120626).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 1 | ID 32127510