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  • · Fachbeitrag · Vorstand

    Die Risiken der Vertretungsmacht: Wo setzt man Grenzen und wie kann man als Verein gestalten?

    | Die Vertretungsmacht des Vorstands ist grundsätzlich unbeschränkt. Vereine setzen sich also einem gewissen Risiko aus, dass der Vorstand diese Vertretungsmacht missbraucht oder unangemessen weit auslegt. Vereinssatzungen sehen deswegen Kontrollmöglichkeiten (z. B. „Vier-Augen-Prinzip“) oder Beschränkungen der Vertretungsmacht vor. Das kann die Vorstandsarbeit aber wieder erheblich erschweren. Lernen Sie deshalb die gesetzlichen Grundlagen der Vertretungsmacht kennen und profitieren Sie von konkreten Empfehlungen zur Ausgestaltung in der Praxis. |

    Mit der Vertretungsmacht des Vorstands verbundene Risiken

    Hier muss man zunächst unterscheiden zwischen der Überschreitung der satzungsmäßigen Befugnisse und kriminellen Handlungen.

     

    Vor dem Überschreiten der satzungsmäßigen Befugnisse des Vorstands kann sich der Verein schützen, indem er entsprechende Beschränkungen der Vertretungsmacht in die Satzung aufnimmt, die ins Vereinsregister eingetragen werden. Überschreitet der Vorstand diese Grenzen, haftet er persönlich, und der Verein kann nicht in Anspruch genommen werden.