· Fachbeitrag · Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes
Wichtige Neuerungen im Spendenrecht
| Eine Reihe von Änderungen bewirkt das Ehrenamtsstärkungsgesetz auch beim Spendenrecht. So werden unter anderem die Aussteller- und Veranlasserhaftung angeglichen, und es sind Klarstellungen zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei Spenden aus dem Betriebsvermögen sowie bei Spenden an Stiftungen erfolgt. |
Aussteller- und Veranlasserhaftung werden angeglichen
Nach § 10b Abs. 4 EStG haftet der Spendenempfänger für die Richtigkeit der Angaben auf der Spendenbestätigung und die zweckgemäße Verwendung der Spendenmittel. Unterschieden wird hier zwischen Aussteller- und Veranlasserhaftung.
Haftung generell nur noch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz
Die Ausstellerhaftung bezieht sich auf unrichtig ausgestellte Spendenbestätigungen. Das gilt etwa für falsch angegebene Spendenbeträge, den beabsichtigten Verwendungszweck (zum Beispiel für den steuerpflichtigen Bereich) und den steuerbegünstigten Status des Spendenempfängers - also das Fehlen eines gültigen Freistellungsbescheids.
Bei der Veranlasserhaftung ist der Haftungstatbestand die zweckentfremdete Verwendung von Zuwendungen. Die „Veranlassung“ geschieht in der Regel durch die gesetzlichen Vertreter der Körperschaft (zum Beispiel den Vorstand des Vereins). Eine Fehlverwendung liegt etwa dann vor, wenn die Zuwendung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (zum Beispiel bezahlter Sport) verwendet wird oder für unentgeltliche Zuwendungen.
Während die Ausstellerhaftung bisher ein Verschulden - ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln - voraussetzte, griff die Veranlasserhaftung auch ohne Verschulden und bei nur leichter Fahrlässigkeit. Das wird durch die Neufassung von § 10b Abs. 4 EStG geändert. Künftig greift die Haftung in beiden Fällen nur noch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der Ausstellerhaftung
Ob das große praktische Auswirkungen hat, ist fraglich. Bei der Ausstellerhaftung ist eine Reihe von Fällen denkbar, bei denen nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Das betrifft vor allem die Bevollmächtigung von Personen für die Ausstellung von Spendenbescheinigungen.
Wichtig | Eine leichte Fahrlässigkeit läge hier vor, wenn Vorstand oder Geschäftsführung zwar klare organisatorische Vorgaben getroffen haben, sie aber nicht durchgehend kontrollieren.
Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der Veranlasserhaftung
Schwieriger vorstellbar ist eine leichte Fahrlässigkeit im Bereich der Veranlasserhaftung. Die Kontrolle bei der Mittelverwendung liegt ja grundsätzlich beim Vorstand bzw. Geschäftsführer der gemeinnützigen Organisation. Eine Mittelfehlverwendung durch einen unbefugten Dritten würde in der Regel bei diesem zu einer Haftung und oft sogar zu einem Straftatbestand (Veruntreuung, Unterschlagung) führen. Denkbar wären Fälle in Spartenvereinen, wo Abteilungen eine Budgethoheit haben. Fehlte es hier völlig an Vorgaben (Finanzordnung) und ein Kontrollsystem im Rechnungswesen, läge wohl grobe Fahrlässigkeit vor. Nachlässigkeiten bei der Kontrolldichte könnten dagegen nur eine leichte Fahrlässigkeit bedeuten.
Wichtig | Die Beschränkung der Veranlasserhaftung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit mindert aber das Risiko der persönlichen Haftung des gesetzlichen Vertreters. Anders als bei der Ausstellerhaftung droht bei der Veranlasserhaftung nämlich der Durchgriff auf das Privatvermögen des Funktionärs, wenn der Verein die Haftungssumme nicht aufbringen kann.
Umsatzsteuer als Teil des Spendenbetrags
Durch eine Ergänzung von § 10b Abs. 3 EStG wird klargestellt, dass bei Spenden aus Betriebsvermögen die Umsatzsteuer Teil des Spendenbetrags ist. Nach § 3 Absatz 1b Nr. 3 UStG sind auch unentgeltliche Zuwendungen umsatzsteuerbar (sogenannte unentgeltliche Wertabgabe). Entnimmt ein Unternehmer Sachmittel oder Leistungen (Aufwandsspenden) aus seinem Betriebsvermögen für eine Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation, muss er auf den Entnahmewert die Umsatzsteuer abführen.
PRAXISHINWEISE |
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Neues zum Spendenabzug bei Stiftungen
Nach § 10b Abs. 1a EStG ist bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung ein erhöhter Spendenabzug möglich. Im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren kann der Spender neben den üblichen Höchstbeträgen bis zu eine Mio. Euro zusätzlich steuerlich geltend machen. Der neue § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG stellt klar, dass diese Regelung für Verbrauchsstiftungen nicht gilt. Das sind Stiftungen, die nicht auf einen dauerhaften Erhalt des Vermögensstock ausgerichtet sind. Durch die Neuregelung von § 80 BGB wurde diese Sonderform der Stiftung gesetzlich verankert.
Ebenfalls gesetzlich geklärt ist jetzt in § 10b Absatz 1a EStG, dass der erhöhte Spendenabzugsbetrag in den Vermögensstock einer Stiftung für beide Ehepartner gilt. Werden Sie zusammen veranlagt, erhöht sich der Höchstbetrag also auf zwei Mio. Euro.