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  • · Fachbeitrag · Spenden

    BFH: Spende an gemeinnützige Organisation kann verdeckte Gewinnausschüttung sein

    | Spenden an eine gemeinnützige Organisation können zum Problem werden, wenn die Organisation eng mit dem Unternehmen des Spenders verbunden ist. Die Spenden können dann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) sein. Das lehrt eine Entscheidung des BFH. |

    Streit um Zuwendung an gemeinnützige Stiftung

    Eine GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter ein Ehepaar war, hatte Kunstwerke von erheblichem Wert an eine gemeinnützige Stiftung gespendet, die beide als einzige Stifter gegründet hatten und als Vorstand führten. Zweck der Stiftung war die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser Zweck sollte u. a. dadurch verwirklicht werden, dass die von den Eheleuten in die Stiftung eingebrachte Sammlung von Kunstwerken gepflegt und als Dauerleihgabe einer städtischen Galerie oder einem Kunstmuseum zur Verfügung gestellt wird.

     

    Das Finanzamt verweigerte den Spendenabzug mit der Begründung, es handele sich bei den Spenden um eine vGA an das Ehepaar als Gesellschafter. Die Klage der GmbH gegen das Finanzamt blieb vor dem FG Köln (Urteil vom 21.03.2018, Az. 10 K 2146/16) erfolglos. Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt (BFH, Beschluss vom 13.07.2021, Az. I R 16/18, Abruf-Nr. 226179).