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  • · Fachbeitrag · Spenden

    Die Erbschafts- und Schenkungsteuer bei gemeinnützigen Vereinen ‒ ein Überblick

    | Gemeinnützige Einrichtungen erhalten oft hohe Spenden und Vermächtnisse. In der Praxis bleibt eine Besteuerung die Ausnahme, weil für steuerbegünstigte Körperschaften eine Befreiungsregelung und für nicht begünstigte Vermächtnisse und Zuwendungen ein hoher Freibetrag gilt. Trotzdem kann es im Einzelfall zur Besteuerung kommen, etwa bei Zuwendungen in steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder bei nachträglichem Verlust der Gemeinnützigkeit. Ein Überblick. |

    Was fällt unter die Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen der Erwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden. Erbschaften und Schenkungen sind also bei der Besteuerung gleichgesetzt.

     

    Als Schenkung unter Lebenden sind nur freigebige Zuwendungen steuerpflichtig. Eine freigebige Zuwendung setzt voraus, dass sie unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung, erfolgt und der Empfänger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Als Bereicherung gilt jede Vermögensmehrung und jede Minderung von Schulden oder Belastungen beim Bedachten (R E 7.1 Erbschaftsteuer-Richtlinien [ErbStR)).