· Fachbeitrag · Spenden
FG Münster stellt hohe Hürden an den steuerlichen Abzug von Auslandsspenden
| Nach einem längeren Verfahrensgang hat das FG Münster detaillierte Vorgaben für den Steuerabzug von Spenden an ausländische Empfänger gemacht. Leider bestätigt es damit die hohen Anforderungen, die bereits die Finanzverwaltung hier gestellt hatte. |
Der Fall und seine Folgen
Ein privater Spender hatte für Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim den Sonderausgabenabzug geltend gemacht. Der Heimbetreiber ist eine juristische Person, die mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist. Das Finanzamt hatte den Spendenabzug versagt, zunächst mit der Begründung, dass der Spendenempfänger Inländer sein müsse.
Fall beschäftigte schon den BFH und EuGH
Das FG Münster hatte die Auffassung des Finanzamts bestätigt (Urteil vom 28.10.2005, Az. 11 K 2505/05 E). Der BFH setzte das Urteil im Revisionsverfahren aus und rief den EuGH an. Der entschied, dass Spenden an Organisationen im EU-Ausland in Deutschland abzugsfähig sein müssen. Der Abzug setze aber voraus, dass die ausländische Körperschaft nach deutschem Verständnis - nicht nur nach den Regelungen des jeweiligen Landes - gemeinnützig ist und der Spender das dem Finanzamt gegenüber nachweist (EuGH, Urteil vom 27.1.2009, Rs. C 318/07; Abruf-Nr. 090437).
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