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  • · Fachbeitrag · Spenden

    Kein erhöhter Spendenabzug bei Verbrauchsstiftungen

    | Für Spenden in das Vermögen einer Verbrauchsstiftung ist kein erhöhter Spendenabzug möglich. Das hat das BMF klargestellt. |

     

    Hintergrund | Nach § 10b Abs. 1a EStG können Spenden in das Vermögen einer Stiftung über zehn Jahre verteilt bis zu einem Gesamtbetrag von einer Mio. Euro, bei Ehegatten sogar bis zu einem Gesamtbetrag von zwei Mio. Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das gilt aber nicht für Verbrauchsstiftungen. Sie verfügen nicht über zu erhaltendes Vermögen. Das Vermögen einer Verbrauchsstiftung ist vielmehr gerade dazu bestimmt, innerhalb eines vorgegeben Zeitraums verbraucht zu werden. Für Spenden in Verbrauchsstiftungen gilt beim Spendenabzug deshalb die allgemeine Regelung des § 10b Abs. 1 EStG. Spenden können danach nur bis zu einer Höhe von insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden bzw. bis zu einer Höhe von 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (BMF, Schreiben vom 15.9.2014, Az. IV C 4 - S 2223/07/0006 :005; Abruf-Nr. 143115).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 2 | ID 43034114