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  • · Fachbeitrag · Spenden

    Kein vereinfachter Spendennachweis mit PayPal

    | Der „Kontoauszug“ eines PayPal-Kontos und der Ausdruck über die Transaktionsdetails sind keine Buchungsbestätigungen im Sinne der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Das hat die Landesfinanzdirektion (LFD) Thüringen in einer bundesweit geltenden Verfügung klargestellt. |

     

    Hintergrund | Gemeinnützige Organisationen erhalten öfter Geldzuwendungen über das Online-Bezahlsystem PayPal. Auf der Internetseite der Organisation befindet sich ein Button, der die Spende über PayPal ermöglicht. Der Spender erhält dann von PayPal eine Art „Kontoauszug“, aus dem die Summe und der Empfänger der Spende hervorgehen. Dieser „Kontoauszug“ des PayPal-Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende ist keine Buchungsbestätigung im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 EStDV (vereinfachter Zuwendungsnachweis). Das hat die Finanzverwaltung auf Bund-/Länderebene beschlossen. Bei Zuwendungen über PayPal kann nämlich nicht gewährleistet werden, dass die Spende auch tatsächlich die gemeinnützige Organisation erreicht (LFD Thüringen, Verfügung vom 24.9.2012, Az. S 2223 A - 111 - A 3.15; Abruf-Nr. 130598).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 2 | ID 39314390