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  • 21.12.2018 · Nachricht · Spenden

    Spendenabzug: Höchstgrenze bemisst sich am Kalenderjahr

    | Nach § 10b EStG können Zuwendungen bis zu 20 Prozent der jährlichen Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden, bei Unternehmen alternativ bis zu vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Diese Grenze bezieht sich – auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr – immer auf das Kalenderjahr. Diese Auffassung vertritt das FG Saarland. |