· Fachbeitrag · Spenden
Wann ist die Spende an eine Tochtergesellschaft eine „spendenschädliche“ verdeckte Einlage?
| Zuwendungen eines gemeinnützigen Vereins an seine gemeinnützige Tochtergesellschaft (gGmbH) können als Spenden berücksichtigt werden, wenn die Förderung der Satzungszwecke das Hauptmotiv ist (und die finanzielle Förderung der gGmbH nur ein Nebeneffekt). Dies hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. VB stellt Ihnen die Entscheidung vor und erläutert die Konsequenzen für die Praxis. |
Der Fall
Im konkreten Fall hatte ein gemeinnütziger Verein aus Erträgen seines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an seine Tochter-GmbH gespendet, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befand. Das Finanzamt verweigerte den Spendenabzug, weil es in den Zahlungen eine verdeckte Einlage sah, die einen Spendenabzug ausschließt. Dem widersprach das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.10.2020, Az. 1 K 1264/19, Abruf-Nr. 220438).
Spende aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist möglich
Das FG bestätigt, dass auch bei Spenden aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein Steuerabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (bzw. § 9 Nr. 5 GewStG) möglich ist. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG schließt den Spendenabzug aber für den Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aus. Die liegt grundsätzlich nahe, wenn die Zahlung an Gesellschafter, Mitglieder oder andere eng verbundene (juristische) Personen erfolgt. Die Regelung betrifft aber nach Auffassung des FG nur vGA, keine verdeckten Einlagen.
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