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  • · Fachbeitrag · Spendenabzug

    FG Köln bejaht Abzug von Mitgliedsbeiträgen bei Kultureinrichtungen

    | Bei Kultureinrichtungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind die Mitgliedsbeiträge nach § 10b Abs. 1 S. 8 EStG steuerlich nicht abzugsfähig. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt das auch, wenn der freizeitbezogene Zweck nur einer unter mehreren ist. Dem hat jetzt das FG Köln bei einem Musik- und Orchesterverein widersprochen ‒ und die Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge bejaht. VB stellt Ihnen die Entscheidung vor, zeigt auf, welche Vereine davon profitieren können und erläutert, warum der BFH das letzte Wort in der Sache haben wird. |

    Um diese Regelung in § 10b EStG geht es

    Der Sonderausgabenabzug für Spenden ist in § 10b EStG geregelt. Die „Nicht-Abzugs-Bestimmung“ für Vereine mit freizeitbezogenen Zwecken steht in § 10b Abs. 1 S. 8 EStG. Sie lautet:

     

    Wortlaut / § 10b Abs. 1 S. 8 EStG

    Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,

    • 1. die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
    • 2. die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
    • 3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
    • 4. die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung

    fördern ...