· Fachbeitrag · Spendenhaftung
Spendenhaftung: Auch ein Verstoß gegen die zeitnahe Verwendung ist haftungsträchtig
| Die Haftung für die Fehlverwendung von Spenden ist ein Damoklesschwert, das über vielen Vereinen schwebt. Eine aktuelle Entscheidung des FG Hamburg macht das Thema noch brisanter. Die Haftung droht nämlich nicht nur, wenn die Spende nicht zu den Zwecken verwendet wird, die in der Zuwendungsbestätigung angegeben worden sind. Auch die nicht zeitnahe Verwendung der Spendenmittel soll ein Haftungstatbestand sein. |
Der Fall vor dem FG Hamburg
Im konkreten Fall hatte ein Umweltschutzverein zusammen mit anderen Organisationen ein Volksbegehren initiiert. Um die Kosten dafür aufzubringen, war ein Spendenkonto eingerichtet worden. Für eingegangene Spenden stellte der Verein Zuwendungsbestätigungen aus.
Das Finanzamt erließ einen Haftungsbescheid gegen den Verein, weil die Mittelweitergabe an die nicht steuerbegünstigte Volksinitiative eine unerlaubte Mittelverwendung darstelle, bzw. der Verein für Spenden an die Volksinitiative keine Spendenbescheinigungen ausstellen dürfe. Dagegen klagte der Verein, nachdem sein Einspruch abgewiesen worden war.
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