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  • · Fachbeitrag · Vermögensverwaltung

    Beteiligung an gewerblich geprägter Personengesellschaft: Gewinne sind begünstigt

    | Beteiligt sich eine gemeinnützige Körperschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (BGB- oder Kommanditgesellschaft), liegt keine steuerbegünstigte Vermögensverwaltung vor, sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die daraus bezogenen Gewinnanteile werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt. Anderes gilt nach einer neuen BFH-Entscheidung dagegen, wenn es sich um eine Kommanditbeteiligung an einer vermögensverwaltenden, aber nur gewerblich geprägten Personengesellschaft handelt. Hier fallen Gewinnanteile in die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung. Daraus lassen sich interessante Gestaltungen für die Vermögensverwaltung gemeinnnütziger Organisationen ableiten. |

     

    Kennzeichen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

    Gewerblich geprägte Personengesellschaften sind Personengesellschaften, die nicht gewerblich tätig sind, bei denen die persönlich haftende Gesellschafter ausschließlich Kapitalgesellschaften sind und nur diese oder Nicht-Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte werden hier also als gewerblich behandelt, auch wenn die gewerblich geprägte Personengesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. Gewerblich geprägte Personengesellschaften gelten als Gewerbebetrieb und unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer.

     

    Typisches Beispiel für eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ist eine GmbH & Co. KG. Hier ist die allein haftende Gesellschafterin eine GmbH. Damit besteht für alle Gesellschafter eine Haftungsbeschränkung. Zugleich können die steuerlichen Vorteile der Personengesellschaft genutzt werden.