25.09.2017 · Nachricht · Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag
ALG: Nichtanrechnungsgrenze gilt nicht nur für Aufwandsersatz
| Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG gelten beim Arbeitslosengeld I und II nicht als anrechnungsfähiges Einkommen. Die Nichtanrechnungsgrenze erhöht sich dabei auf insgesamt bis zu 200 Euro. Das gilt nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg nicht nur für Aufwandsentschädigungen im Wortsinn sondern auch wenn die Zahlungen als „Vergütung“ betitelt sind. Unterfallen diese Zahlungen der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale, erfolgt grundsätzlich keine Anrechnung. |
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