· Fachbeitrag · Finanzierung
Sponsoring: BFH erleichtert Betriebsausgabenabzug auch im Vereinsumfeld
| Für Sponsoren spielt es neben der ideellen Motivation meist eine wichtige Rolle, dass sie ihre Leistungen an Vereine als Betriebsausgaben abziehen können. Für Vereine ist es also wichtig, ob die Zahlungen beim Unternehmen als Werbeausgaben behandelt werden können, weil das die Aussichten erheblich verbessert, an solche Einnahmen zu kommen. Leider wird das vom Finanzamt nicht selten in Frage gestellt. Gut zu wissen, dass der BFH nun einige Klarstellungen zugunsten der Unternehmen getroffen ‒ und damit für Vereine zugleich den Kreis möglicher Sponsoren erweitert hat. |
Um diesen Fall ging es beim BFH
Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR hatte mit einem Motorsportler jährlich Sponsoringverträge abgeschlossen, in denen er sich verpflichtete, mit einem Logo der GbR auf seiner Kleidung zu werben. Die mit dem Logo beworbenen Internetseiten führten über einen dort angegebenen Link zu dem Internetauftritt der GbR. Zusätzlich erhielt die GbR das Recht, mit den Erfolgen des Vereins zu werben. Unterschriebene Autogrammkarten, Poster, DVDs, Videos und Flyer sollten der GbR kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
In einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar waren. Es sah durch diese Werbung keine entsprechenden Patientenzugewinne für die Praxis. Außerdem hielt es die Ausgaben für das Sponsoring im Vergleich zu den Einkünften aus der Arztpraxis für zu hoch.
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