· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
BFH muss klären: Dürfen Minderjährige noch generell als hilfsbedürftig behandelt werden?
| Dürfen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren generell als wirtschaftlich hilfsbedürftig betrachtet werden? Das FG Köln plädiert dafür, die Hilfsbedürftigkeit auch bei diesen Kindern am Einkommen der Eltern zu bemessen. Letztlich entscheiden muss jetzt der BFH. |
Wer ist wirtschaftlich hilfsbedürftig?
Organisationen sind mildtätig, wenn sie Personen unterstützen, die persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind (§ 53 AO). Wirtschaftlich hilfsbedürftig ist man, wenn das Einkommen das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes (bei Haushaltsvorständen das fünffache) nicht übersteigt. Bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit der Angehörigen einer Haushaltsgemeinschaft werden die Bezüge aller Haushaltsangehörigen zusammengerechnet.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung müssen mildtätige Organisationen die Bedürftigkeit aber nur bei Erwachsenen nachweisen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gelten generell als hilfsbedürftig. Das Einkommen der Eltern ist hier egal (OFD Hannover, Schreiben vom 18.10.2000, Az. S 0184 - 8 - StO 214/S 2729 - 703 - StH 233, Abruf-Nr. 195385).
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