· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Freiwilligenagenturen - So werden sie steuerlich behandelt
| Freiwilligenagenturen und Ehrenamtsbörsen sind zu einem festen Bestandteil des gemeinnützigen Sektors geworden. Ihre Hauptaufgaben bestehen darin, Freiwillige in gemeinnützige Organisationen zu vermitteln und Einrichtungen zu beraten. Diese Leistungen haben natürlich auch steuerliche Konsequenzen. |
Gemeinnützigkeit von Freiwilligenagenturen
Dass Freiwilligenagenturen gemeinnützig sind, ergibt sich seit dem Jahr 2007 aus § 52 Nr. 25 AO. Sie fördern das bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. So steht es auch im Anwendungserlass zur AO.
Die steuerliche Einordnung von Einnahmen aus der Vermittlung
Ehrenamtsbörsen vermitteln Freiwillige an gemeinnützige Einrichtungen in der Regel unentgeltlich. Erfolgt die Vermittlung gegen Entgelt, ordnet die Finanzverwaltung das Entgelt dem Zweckbetrieb zu, wenn die Vermittlung in Zusammenhang mit der vorhergehenden Weiterbildung der Freiwilligen erfolgt (BMF, Schreiben vom 15.9.2003, Az. IV C 4 - S 0171). Das war aber, bevor die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements als eigenständiger gemeinnütziger Zweck gesetzlich verankert wurde.
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