· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Jahressteuergesetz 2024: Wohnungsgemein- nützigkeit wird im Gesetz verankert
| Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 soll die „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke“ als neuer gemeinnütziger Zweck in die Abgabenordnung aufgenommen werden. VB stellt Ihnen die Neuregelung vor und ordnet sie gemeinnützigkeitsrechtlich und steuerrechtlich ein. |
Wortlaut und Zielsetzung von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 27 AO
§ 52 Abs. 2 S. 1 wird dazu um die neue Nr. 27 ergänzt:
„„die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.“
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