· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
OFD: So werden Tafeln steuerlich behandelt
| Die OFD Niedersachsen hat geklärt, wie Tafeln ertrag- und umsatzsteuerlich behandelt werden. VB fasst die Verfügung zusammen. |
Wann sind Tafeln ertragsteuerlich begünstigt?
Tafeln können sowohl nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO - Förderung des Wohlfahrtswesens - gemeinnützig sein als auch nach § 53 AO (Verfolgung mildtätiger Zwecke). Geben sie Lebensmittel gegen einen - wenn auch geringen - Kostenbeitrag ab, entsteht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Nach § 66 AO (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) ist das aber regelmäßig ein Zweckbetrieb (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 9.2.2016, Az. S 2223 - 324 - St 235S 0185 - 7 - St 245S 7100 - 674 - St 171G 1412 - 27 - St 251, Abruf-Nr. 185294).
Nachweispflicht bezüglich des Empfängerkreises
Eine Voraussetzung für die Anerkennung als Wohlfahrtspflegeeinrichtung nach § 66 AO ist, dass die Leistungen der Tafel zu mindestens zwei Dritteln, dem begünstigten Personenkreis - also hilfebedürftigen Personen - zugute kommen. Das muss der Träger grundsätzlich nachweisen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig