· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Steuerbegünstigung von Pferdepensionen: BFH-Urteil bringt endgültiges Aus
| Ein gemeinnütziger Reitverein, der auch Pferdepensionen anbietet, kann für die Vergütung der entsprechenden Leistungen weder einen Steuerbefreiungstatbestand nach Gemeinschaftsrecht nutzen noch den reduzierten Zeckbetrieb-Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterwerfen. Es gilt vielmehr der Regelsteuersatz. Das hat der BFH klargestellt und damit einer wahren Urteils-Odyssee ein Ende bereitet. |
Pferdepension ist kein Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb setzt nach § 65 AO u. a. voraus, dass
- die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (Zwecknotwendigkeit) und
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig