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  • · Nachricht · Gesetzesänderungen

    01.01.2019: Diese Änderungen können auf Vereine zukommen

    | Was ändert sich zum 01.01.2019 für Vereine? Welche Vorhaben werden noch diskutiert? VB bringt Sie auf den aktuellen Stand der diversen Gesetzesvorhaben. |

     

    • Erhöhung der Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO auf 45.000 Euro: Die Bundesregierung soll Gewinne von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Vereine von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freistellen, wenn der Umsatz nicht mehr als 45.000 Euro im Jahr beträgt. Bisher liegt die Freigrenze bei 35.000 Euro (vb.iww.de → Abruf-Nr. 204505). Diese Initiative befindet sich immer noch im Finanzausschuss.
    • Erhöhung des Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrags: Die Anhebung des Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26 EStG) auf 3.000 Euro und des Ehrenamtsfreibetrags (§ 3 Nr. 26a EStG) auf 840 Euro wollte der Bundesrat ins „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ integrieren (BR-Drs. 372/18 → Abruf-Nr. 204506). Daraus ist bisher nichts geworden. Vielleicht kommt das Thema noch in den Vermittlungsausschuss.
    • Ausdehnung von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag auf Schweiz: Das wiederum ist ins o.g. Gesetz aufgenommen und am 23.11.2018 vom Bundesrat abgesegnet worden. Ab dem 01.01.2019 sollen Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag auch für Tätigkeiten im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährt werden, die in der Schweiz sitzt.
    • Gemeinnützigkeit von Freifunk-Initiativen: Der Bundesrat hat am 23.11.2018 über einen Gesetzesantrag diskutiert und beschlossen, ihn beim Bundestag einzubringen (BR-Drs. 573/18, Abruf-Nr. 205773).
    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 1 | ID 45620640