· Fachbeitrag · Mitgliedsbeiträge
FG Münster: In diesen Fällen sind Mitgliedsbeiträge (auch) gewerbesteuerpflichtig
| Unechte Mitgliedsbeiträge können nicht nur körperschaft-, sondern auch gewerbesteuerpflichtig sein. Das FG Münster hat jetzt klargestellt, wann das der Fall ist. |
Gewerbeverein will wie Berufsverband behandelt werden
Der Fall betraf eine Werbegemeinschaft von städtischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern in Form eines e. V. Die Beiträge waren nach der Zahl der Mitarbeiter der Unternehmen gestaffelt. Das Finanzamt behandelte die Mitgliedsbeiträge als körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.
Der Verein dagegen vertrat die Auffassung, er sei als Berufsverband zu behandeln und erziele keine steuerpflichtigen Einkünfte. Er nehme nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, weil er lediglich gegenüber einer begrenzten Allgemeinheit (Mitglieder, Sympathisanten, Stadt) auftrete. Zudem habe er keine Absicht, Gewinne zu erzielen. Er sammle lediglich finanzielle Mittel, Projekte zu unterstützen, die dem Verein dienlich sind.
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