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Mitgliedsbeitrag für Golfclub als Betriebsausgabe: BFH ist dran
| Ein Sportartikel-Händler kann den Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub auch nicht anteilig als Betriebsausgabe geltend machen, entschied jetzt das FG Köln. Das Mitglied hatte argumentiert, dass man in der Branche nicht ohne fundierte Kenntnisse in dieser Sportart auskommen könne. |
Das Gericht bezweifelte zwar nicht, dass die Mitgliedschaft in einem Golfclub für die wirtschaftliche Tätigkeit des Händlers förderlich sei. Sie beträfe aber in erheblichem Umfang die private Lebensführung. Die betriebliche und private Veranlassung für die Mitgliedschaft könne aber nicht aufgeteilt werden, weil es dafür an objektivierbaren Kriterien fehle. Auch eine Schätzung komme nicht in Betracht. Deshalb sei ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in zulässig (Urteil vom 16.6.2011, Az: 10 K 3761/08; Abruf-Nr. 112730).
PRAXISHINWEIS | Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen, weil es selbst unsicher war, ob nach der neuen BFH-Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit gemischter Aufwendungen (Beschluss vom 21.9.2009, Az: GrS 1/06; Abruf-Nr. 100184) Beiträge für einen Golfclub eventuell doch zumindest teilweise abzugsfähig sein müssten. Der Unterlegene hat die Revision auch eingelegt (Az: IV R 32/11), sodass Golfclubs möglicherweise bald mit dem Argument in die Mitgliederwerbung gehen können, dass die Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig sind. |