· Fachbeitrag · Praxisfall
Steuerliche Behandlung von Fachpublikationen
| Publikationen von Vereinen sind steuerlich nicht immer leicht einzuordnen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Einnahmen daraus aber dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. |
Frage: Wir sind ein gemeinnütziger Verein, der Ausbildung und Forschung im Bereich der Lichttechnik betreibt. Wir planen die Herausgabe einer Schriftenreihe, die wir zu Ausbildungszwecken einsetzen und auch noch an Mitglieder und Dritte verkaufen wollen. Wie sieht das steuerlich aus?
Unsere Antwort: Hier muss unterschieden werden zwischen der Nutzung der Publikationen im Bildungsbereich und dem sonstigen Vertrieb.
Zweckbetrieb Bildung
Die Bildungsveranstaltungen sind ein Zweckbetrieb. Das gilt auch für die Überlassung entsprechender Lehrunterlagen an die Teilnehmer und zwar unabhängig davon, ob das über die Teilnahmegebühr bezahlt wird oder getrennt. Im zweiten Fall wäre der Preis für die Publikationen aber nicht umsatzsteuerbefreit. Für die Teilnahmegebühren, die auch die Lehrgangsunterlagen abdecken, gilt dagegen die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG, wenn die Einnahmen überwiegend nur die Kosten decken.
Überlassung an Mitglieder
Fachpublikationen für Mitglieder, die sich auf Belange des Vereins beziehen - also satzungsbezogene Inhalte haben -, fallen in den steuerbegünstigten Bereich. Bei der unentgeltlichen Abgabe an Mitglieder - Bezug ist über den Mitgliedsbeitrag abgegolten - ergeben sich dann keine steuerlichen Folgen. Die Kosten der Publikationen werden dem ideellen Bereich zugeordnet.
Werden solche Publikationen an die Mitglieder gegen Entgelt abgegeben, liegt regelmäßig ein Zweckbetrieb nach § 65 AO vor. Hier gilt dann, wie bei Druckschriften generell, der ermäßigte Umsatzsteuersatz.
Verkauf an Dritte
Gibt der Verein dagegen eine Fachpublikation heraus, die auch im freien Handel erhältlich ist oder mit im freien Handel erhältlichen Publikationen vergleichbar ist, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Das gilt auch für den Eigenvertrieb außerhalb der Bildungsveranstaltungen oder an Nichtmitglieder.
Hier greift nämlich das Konkurrenzverbot des § 65 Nr. 3 AO. Danach darf ein Zweckbetrieb zu vergleichbaren nicht begünstigten Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Bei Druckschriften besteht aber in den meisten Fällen eine Konkurrenz zu gewerblichen Verlagen und dem Buchhandel. Ein Zweckbetrieb liegt nur in Sonderfällen vor, etwa bei religiösen Schriften oder wenn die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein im Vordergrund steht.