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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Vermietung von Gebäuden aus zweckgebundenem Vermögen: Vorsicht Gemeinnützigkeit

    | Das Gemeinnützigkeitsrecht schreibt nicht nur vor, dass der Verein laufend eingenommene Mittel zweckgebunden verwenden muss. Das Gebot gilt auch für das vorhandene Anlagevermögen. Eine überwiegend zweckfremde Verwendung ist deswegen gemeinnützigkeitsschädlich. |

     

    Frage: Unser Verein will ein Gebäude, das er bisher zu ideellen Zwecken genutzt hat, an eine gemeinnützige Stiftung vermieten. Dieses Gebäude wurde vor rd. 20 Jahren mit Darlehensmitteln errichtet, die dann durch Spendengelder getilgt wurden. Ist diese Mittelverwendung gemeinnützigkeitsschädlich?

     

    Antwort: Die zeitnahe und zweckgebundene Mittelverwendung gilt auch für das Sachanlagevermögen. Das Gebäude kann also nicht umstandslos zweckfremd verwendet werden.