· Fachbeitrag · Rechnungslegung
Das abweichende Wirtschaftsjahr bei Vereinen: So setzen Sie Vorgaben der Finanzverwaltung um
| Gemeinnützige Vereine können ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen. Das machen z. B. viele Schulförder- und -trägervereine, die sich am Schuljahr orientieren. Die Finanzverwaltung hat hierzu Vorgaben aufgestellt. VB zeigt Ihnen, worauf Vereine achten müssen. |
Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt kalenderjahresbezogen
Gemeinnützige Körperschaften müssen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nachweisen, dass sie dort die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllt haben. Dieser Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Es ist aber zulässig, Nachweise für zwei abweichende Geschäftsjahre vorzulegen, die den Veranlagungszeitraum abdecken. Das betrifft insbesondere die Einnahmen-Überschussrechnung, die Vermögensaufstellung und den Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht (OFD Frankfurt am Main, Schreiben vom 20.06.2005, Az. S 0170 A ‒ 17 ‒ St II 1.03, Abruf-Nr. 245519).
Abweichendes Wirtschaftsjahr für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Für die Besteuerung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs kann das Wirtschaftsjahr zugrunde gelegt werden. Dies ist nach den Vorgaben der Finanzverwaltung auch bei nichtbilanzierenden Körperschaften möglich. Der Verein muss dafür beim Finanzamt aber einen Antrag stellen (§ 7 Abs. 3 KStR).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig