· Fachbeitrag · Rechnungslegung
E-Rechnung im Verein: Finanzverwaltung veröffentliche erste Umsetzungshinweise
| Ab dem 01.01.2025 gilt die Pflicht, E-Rechnungen versenden und empfangen zu können. Das Finanzministerium (FinMin) Mecklenburg-Vorpommern hat jetzt erstmals zur E-Rechnungspflicht in gemeinnützigen Vereinen Stellung genommen. |
Vereine als Rechnungsersteller
Die Vorschriften zur E-Rechnung ‒ so das FinMin ‒ gelten auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen. Auch wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen steuerlichen Bereichen eines Vereins erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden. Betroffen können somit sein die Sphären Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. In besonderen Fällen (passives Sponsoring) ist nach Auffassung der Finanzverwaltung aber auch eine Zuordnung der Rechnung zum ideellen Bereich denkbar.
Allerdings gibt es Übergangsfristen: Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 Euro Umsatz erzielt hat, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers einfache digitale Rechnungen ausgestellt werden. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro gibt es eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht.
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