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  • · Fachbeitrag · Sponsoring

    Besteuerung des Sponsoring: In Grauzone zwischen BMF und Gesetzeslage gut bewegen

    | Der BFH hat kürzlich die in Sponsoringverträgen enthaltenen einzelnen Leistungskomponenten steuerlich eingeordnet (VB 7/2013, Seite 7). VB nimmt das zum Anlass, diese Rechtsprechung mit der Gesetzeslage und der Auffassung der Finanzverwaltung abzugleichen. |

    So ordnet der BFH Sponsoring vertragsrechtlich ein

    Sponsoringverträge ‒ so der BFH ‒ enthalten regelmäßig verschiedene Elemente der gesetzlich geregelten Vertragstypen (Miete, Pacht, Dienstleistung, Werkvertrag, Geschäftsbesorgung). Dabei sind die einzelnen Leistungspflichten oft derart miteinander verknüpft, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen. Einzelne Komponenten wie Trikotwerbung, Bandenwerbung, Überlassung des Vereinslogos und Zurverfügungstellen von Flächen, auf denen sich die Unternehmen präsentieren, können deswegen regelmäßig steuerlich nicht getrennt behandelt werden.

     

    In der Folge fallen die Sponsoringeinnahmen insgesamt in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eine teilweise Zuordnung zur Vermögensverwaltung scheidet aus (BFH, Urteil vom 23.03.2023, Az. III R 5/22, Abruf-Nr. 235221, VB 7/2023, Seite 7 → Abruf-Nr. 49581965).