· Fachbeitrag · Steuererklärung
Keine Verlustverrechnung aus Zweckbetrieben bei Entzug der Gemeinnützigkeit
| Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit hat oft empfindliche steuerliche Folgen. Insbesondere gilt das für eine Nachbesteuerung der Zweckbetriebe bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Eine aktuelle Entscheidung des FG Hessen zeigt ein zusätzliches Steuerrisiko auf: Es ist keine Verrechnung von Verlusten zwischen Zweckbetrieben und Gewinnen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe möglich. |
Verein hatte steuerliche Pflichten vernachlässigt
Einem Verein wurde die Gemeinnützigkeit entzogen, weil er keine Lohnsteueranmeldungen abgegeben und Überschüsse aus geselligen Veranstaltungen für mehrere Jahre nicht vollständig deklariert hatte.
Der Verein hatte außerdem Gewinne aus Werbetätigkeiten erzielt, die nach § 64 Abs. 6 AO pauschaliert ermittelt wurden. Im Zweckbetrieb Sport und im ideellen Bereich hatte er Verluste erwirtschaftet. Bei der anschließenden Steuerfestsetzung verlangte der Verein, das positive Ergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit den Verlusten aus dem Zweckbetrieb zu verrechnen. Begründung: Die Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb sei entfallen, wenn einer Körperschaft die Gemeinnützigkeit aberkannt werde.
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