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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Mahlzeitendienste: Unterschiede bei Ertrag- und Umsatzsteuer

    | Lieferungen von Mahlzeiten („Essen auf Rädern“) durch Wohlfahrtseinrichtungen an alte, behinderte und kranke Menschen sind nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreit. Verpflegungsleistungen an nicht hilfsbedürftige Personen sind dagegen umsatzsteuerpflichtig. Sie können aber ein steuerlicher Zweckbetrieb sein und unterliegen dann dem ermäßigten Steuersatz, so die OFD Münster. |

     

    Die OFD nennt die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung und die Zweckbetriebzuordnung. Es gilt Folgendes (OFD Münster, Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 2/2012 vom 4.9.2012; Abruf-Nr. 123553):

    • Zweckbetrieb ist der Mahlzeitendienst, wenn mindestens zwei Drittel seiner Leistungen an hilfsbedürftige Personen gehen (§ 66 Abs. 3 AO).