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  • · Fachbeitrag · Übungsleiterfreibetrag

    So funktionieren Verlustabzug und Aufwandsersatz bei Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag

    | Wird zusätzlich zum Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrag ein Aufwandsersatz (z. B. für Reisekosten) gezahlt, stellt sich die Frage, ob dieser steuerfrei bleibt, bzw. wie weit hier ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug möglich ist. Unser Beitrag klärt die rechtlichen Grundlagen und typische Fallkonstellationen. |

    Grundbedingung: Liegen steuerpflichtige Einnahmen vor?

    Durch den Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag werden Einnahmen steuerfrei gestellt, die sonst einkommensteuerpflichtig wären. Die Frage ist beim Abzug von Aufwendungen, die mit den Tätigkeiten in Zusammenhang stehen also zunächst, ob überhaupt steuerpflichtige Einnahmen erzielt wurden.

     

    Wenn die Aufwendungen die Einnahmen übersteigen

    Überschreiten die Aufwendungen, die durch die Tätigkeit entstehen, erkennbar die Vergütungen, entstehen keine steuerpflichtigen Einnahmen ‒ und die Frage nach der Anwendung der Freibeträge stellt sich nicht.