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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Bemessungsgrundlage bei Leistungen an Vereinsmitglieder: Neue OFD-Verfügung

    | Mitgliedsbeiträge können ein umsatzsteuerbares Entgelt für Leistungen des Vereins an seine Mitglieder darstellen (unechte Mitgliedsbeiträge). Dabei kommt es nicht selten vor, dass die Zahlungen der Mitglieder für diese Leistungen nicht kostendeckend sind. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG gilt dann die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage. Die OFD Karlsruhe hat nun klargestellt, wie diese Mindestbemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der Mitgliedsbeiträge zu ermitteln ist. |

    Hintergrund der Mindestbemessungsgrundlage

    Die Mindestbemessungsgrundlage wird zur Berechnung der Umsatzsteuer verwendet, wenn ein Entgelt entweder nicht vorhanden ist oder ein Geschäft zwischen nahe stehenden Personen vorliegt, bei denen ein Entgelt unterhalb des üblichen Marktpreises vereinbart worden ist. Die Mindestbemessungsgrundlage gilt auch für Umsätze von Vereinen an Mitglieder (UStAE, Abschnitt 10.7., Abs. 1). Sie kann auch bei Mitgliedsbeiträgen zur Anwendung kommen.

    Echte Mitgliedsbeiträge

    Bei den - in der Regel vorliegenden - echten Mitgliedsbeiträgen ist für eine Umsatzbesteuerung nach der Mindestbemessungsgrundlage allerdings kein Raum. Wird nämlich ein Verein tätig, um Gemeinschaftszwecke zu erfüllen, die den Gesamtbelangen aller Mitglieder dienen und erhebt zur Erfüllung dieser Aufgaben echte Mitgliederbeiträge, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied (UStAE, Abschnitt 1.4).