· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Besteuerung von Preisgeldern: BMF setzt BFH-Rechtsprechung um und ändert UStAE
| Wenn Ihr Verein bei Veranstaltungen, an denen selbstständige Sportler teilnehmen, Preisgelder auslobt, ist ungewiss, ob der Sportler die Zahlung erhält. Es besteht damit kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seiner Dienstleistung und der Zahlung. Sie müssen das Preisgeld nicht der Umsatzsteuer unterwerfen. Das hat der BFH im Jahr 2018 entschieden. Das BMF hat darauf jetzt reagiert und den UStAE angepasst. |
BMF ändert Verwaltungsauffassung
Weil das BFH-Urteil (vom 02.08.2018, Az. V R 21/16, Abruf-Nr. 205965) der bisherigen Verwaltungsauffassung (in Abschn. 12.2. Abs. 5 S. 2 UStAE) widersprach, hat das BMF reagiert und den UStAE geändert (BMF, Schreiben vom 27.05.2019, Az. III C 2 ‒ S 7100/19/10001 :005, Abruf-Nr. 209402).
Entgelte, die Ihr Verein für die Teilnahme an solchen Leistungsprüfungen zahlt (z. B. Antrittsgelder), müssen Sie deshalb dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG unterwerfen. Das gilt insbesondere für Preisgelder bei Pferderennen und Pokerturnieren, sportlichen Wettbewerben, Schönheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspielen, Glücksspielen und Ähnlichem.
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