· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH begrenzt Steuerbefreiung im Sport: Das sind die Konsequenzen für die Praxis
| Sportvereine können sich nicht auf die Steuerfreiheit für Dienstleistungen im Bereich Sport nach Gemeinschaftsrecht berufen. Die eng gefasste Steuerbefreiung nach deutschem Recht verstößt nicht gegen EU-Recht. Das hat der BFH entschieden und ist damit der Vorgabe des EuGH gefolgt. Obwohl das Urteil über die Fachpresse hinaus für Schlagzeilen sorgte, bringt es für Sportvereine keine wesentlichen Änderungen. Erfahren Sie, warum das so ist und wie Sportvereine aktuell umsatzsteuerlich behandelt werden. |
Um diesen Fall ging es beim BFH
Im konkreten Fall ging es um einen Golfverein, der eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfplatzes (Greenfee), die Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mit Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder erhielt, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers.
Sind jenseits des Mitgliedsbeitrags vergütete Leistungen steuerpflichtig?
Nach Auffassung des Finanzamts waren diese gesondert vergütet ‒ also zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag bezahlten ‒ Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Ein Teil der Leistungen hätte zwar nach § 4 Nr. 22b UStG steuerfrei sein können. Der Golfverein war aber nicht als gemeinnützig anerkannt, was nach dieser Regelung Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist.
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