· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH entscheidet zur Steuerbefreiung für Behindertenfahrdienst
| Ein Behindertenfahrdienst ist nach § 4 Nr. 18b UStG umsatzsteuerbefreit, wenn die Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter an Menschen mit Behinderung erbracht werden. Die Steuerbefreiung ist nicht deswegen zu versagen, weil keine vertraglichen Vereinbarungen mit den Betroffenen bestehen, entschied der BFH. |
HINTERGRUND | Fahrdienste für Behinderte und alte Menschen können nach § 4 Nr. 18b UStG umsatzsteuerbefreit sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Leistungen unmittelbar dem begünstigten Personenkreis zugute kommen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist es ohne Belang, dass die Verträge nicht mit den begünstigten Personen direkt, sondern mit Dritten (Schulamt, Jugendamt, Altenheime) getroffen wurden, so der BFH. Entscheidend ist, dass die Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter an die Menschen mit Behinderung selbst erbracht werden. Für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 UStG kommt es auch nicht auf die Zweckbetriebsvoraussetzungen des § 66 AO an. Der BFH widerspricht dabei ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 4.18.1 Abs. 12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (Urteil vom 15.9.2011, Az. V R 16/11; Abruf-Nr. 120056).