· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH erweitert Anwendung der umsatzsteuerlichen Organschaft im gemeinnützigen Bereich
| Durch eine Regelung der Finanzverwaltung stand bisher in Frage, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft auch dann besteht, wenn die Leistungen in den nichtunternehmerischen Bereich des Organträgers erbracht werden. Ein Urteil des BFH hat hier jetzt Rechtssicherheit für gemeinnützige Organträger geschaffen. VB macht Sie mit der BFH-Entscheidung vertraut und zeigt Ihnen, warum sie für die Installation umsatzsteuerlicher Organschaften im gemeinnützigen Bereich förderlich ist. |
Die Bedeutung der umsatzsteuerlichen Organschaft
Aus organisatorischen oder steuerlichen Gründen werden wirtschaftliche Tätigkeiten von gemeinnützigen Körperschaften nicht selten auf eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert. Dadurch kann es aber zu einer Umsatzsteuerbelastung der Leistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft kommen.
Der Anfall von Umsatzsteuer lässt sich allerdings vermeiden, wenn zwischen den Gesellschaften ein Organschaftsverhältnis besteht. Die Organschaft ist von Vorteil, wenn die gemeinnützige Mutterkörperschaft (Organträger) nur steuerfreie oder nicht steuerbare Ausgangsumsätze tätigt und deswegen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (weil dann die Kostenbelastung durch die nicht abzugsfähige Vorsteuer entfällt). Bei dieser umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 UStG werden die Leistungen der Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) an die Muttergesellschaft als Innenumsätze behandelt und bleiben deswegen steuerfrei.
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