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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH: Organisation des ärztlichen Notfalldienstes durch Verein ist umsatzsteuerbefreit

    | Fahrdienstleistungen für Notärzte und der Betrieb einer Notdienstleitstelle können nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreit sein. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Der Fall vor dem BFH

    Im konkreten Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der als Mitglied eines Wohlfahrtsverbands den Fahrdienst im Rahmen des ärztlichen Notfalldienstes durchführte. Zum Leistungsumfang gehörte das Bereitstellen der Fahrzeuge einschließlich Fahrern, das Bereitstellen und der Betrieb einer Leitzentrale, die Annahme und Vermittlung eingehender Notfallrufe, das Führen schriftlicher Aufzeichnungen über die Tätigkeiten sowie die fernmündliche Vermittlung von Konsiliarwünschen des Notfallarztes an Fachärzte.

     

    BFH erkennt auf einheitliche steuerfreie Leistung

    Nach Ansicht des BFH handelt es sich dabei um einen einheitlichen Umsatz, der nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreit ist. Die einzelnen Handlungen seien nämlich so eng mit dem Betrieb eines Notfalldienstes verbunden, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH, Urteil vom 8.8.2013, Az. V R 13/12; Abruf-Nr. 133641).

     

    Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG ist zwar gegenüber § 4 Nr. 16 UStG (Befreiung für Pflegeleistungen) nachrangig. Der Betrieb eines ärztlichen Notfalldienstes fällt aber nicht unter § 4 Nr. 16 UStG.

     

    Auch das Erfordernis der Unmittelbarkeit ist erfüllt

    Auch die Unmittelbarkeit der Leistung, die § 4 Nr. 18b UStG verlangt, ist erfüllt. Zwar verfügt der Verein übr einen Vertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung, von der er auch die Vergütung erhält. Die Unmittelbarkeit ist aber leistungsbezogen auszulegen. Entscheidend ist dabei, dass es sich um personenbezogene Leistungen handelt, die unmittelbar den begünstigten Personen zugutekommen.

     

    Das ist hier der Fall, weil die Leistungen unmittelbar an Notfallpatienten gehen. Die Leistungen des Vereins beschränkten sich nicht auf die bloße Organisation und Beförderung der diensthabenden Ärzte zu den Patienten. Mit der Entgegennahme der Notfallanrufe und der Koordination des Einsatzes trat der Verein unmittelbar, im eigenen Namen und zusätzlich zur jeweiligen Behandlungsleistung des Notarztes gegenüber den Patienten in Erscheinung.

     

    Behandlung als Zweckbetrieb?

    Die Frage, ob es sich bei der Beteiligung am ärztlichen Notfalldienst um einen Zweckbetrieb handelt, ließ der BFH offen. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG sei die Zweckbetriebseigenschaft aber nicht Voraussetzung.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 16 | ID 42426549