· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH stuft Zuschüsse für Leistungen der Arbeitsförderung als unechte Zuschüsse ein
| Die Finanzverwaltung hat bisher Leistungen der Arbeitsförderung weitgehend als nicht steuerbare (echte) Zuschüsse behandelt. Ein Urteil des BFH stellt das jetzt in Frage. Vereine müssen künftig der Frage nach der Steuerbarkeit von Zuschüssen mehr Aufmerksamkeit widmen. |
Verein erhält Zuschuss für Projekte der Arbeitsförderung
Ein Verein führte Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsprojekte für Frauen, Jugendliche, Schwerbehinderte, Langzeitarbeitslose und andere Teilnehmer durch. Im Rahmen der Projekte beschäftigte der Verein im Jahr mehrere Hundert Teilnehmer beim Kommunalbau, im Rahmen des Naturschutzes sowie bei Projekten, in denen die Teilnehmer in sozialen Fragen oder hinsichtlich ihrer Eignung für berufliche Tätigkeiten geschult und fortgebildet wurden. Die Projekte wurden durch Zuschüsse des Landkreises, des Landes und der Bundesanstalt für Arbeit (BA) finanziert.
Der Verein ging davon aus, dass es sich bei diesen Leistungen um nichtunternehmerische Tätigkeiten handele. Er klagte gegen das Finanzamt, weil er mit ihm keine Einigung über die Höhe des Vorsteuerabzugs erzielen konnte. Der BFH ließ diese Frage offen, weil zunächst zu klären sei, ob die Zuschüsse umsatzsteuerbar waren.
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