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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH: Vermietung von Sportanlagen ist nach Gemeinschaftsrecht steuerfrei

    | Erneut hat der BFH klargestellt, dass die Vermietung von Sportanlagen nach Gemeinschaftsrecht umsatzsteuerfrei ist. Für gemeinnützige Sportvereine bieten sich damit klare Optionen bei der steuerlichen Behandlung. |

    Gemeinnütziger Verein vermietet Eislaufhalle

    Dem BFH lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Eine gemeinnützige GmbH mit dem Satzungszweck Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports betreibt eine Eislaufhalle. Gegen Eintrittsgeld wird die Halle von Einzelpersonen, Schulklassen und Sportvereinen genutzt. Die GmbH ging davon aus, dass die Überlassung der Halle an Vereine, Gruppen und die Öffentlichkeit zum Eislaufen einen Zweckbetrieb darstelle und unterwarf die daraus erzielten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG.

     

    Das Finanzamt betrachtete die Nutzungsüberlassung der Sportanlage dagegen nicht als sportliche Veranstaltung und damit nicht als Zweckbetrieb im Sinne von § 67a AO. Ebensowenig läge ein Zweckbetrieb nach § 65 AO vor, weil die GmbH damit zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb trete, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar sei.