· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH: Zahlungen für Personalgestellung sind nicht umsatzsteuerfrei
| Arbeiten Organisationen zusammen, wird häufig auch Personal überlassen. Zahlungen, die dafür geleistet werden, stellen nach Auffassung des BFH ein steuerbares Entgelt dar. Das gilt auch, wenn die Zahlungen nur kostendeckend sind. |
Verein stellt Verband Mitarbeiterin zur Projektkoordination zur Verfügung
Ein gemeinnütziger Verein, der in der Jugend- und Drogenberatung tätig war, hatte mit dem Landschaftsverband einen Personalabordnungsvertrag geschlossen. Der Verein stellte dem Verband eine Mitarbeiterin zur Verfügung, um ein Projekt inhaltlich und fachlich zu koordinieren. Gehalt und Sozialversicherungsbeiträge zahlte weiter der Verein. Der Verband erstattete ihm die Kosten in gleicher Höhe. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Überlassung der Mitarbeiterin eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung darstelle. Die Streitfrage landete vor Gericht.
FG Münster bejaht Steuerbefreiung
Die Vorinstanz, das FG Münster, hatte dem Verein noch Recht gegeben. Zwar sei eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG nicht möglich, weil die Personalgestellung nicht unmittelbar dem begünstigten Personenkreis zugutekam. Die entgeltliche Personalgestellung sei aber nach Art. 132 Abs. 1g Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystR) steuerfrei (FG Münster, Urteil vom 15.10.2014, Az. 5 K 4314/12 U, Abruf-Nr. 143560, VB 1/2015, Seite 16).
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