03.07.2019 · Nachricht · Umsatzsteuer
BMF: Inklusionsbetriebe auch für psychisch Kranke
| Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) sind bestimmte Kriterien geregelt, anhand derer zu prüfen ist, ob Inklusionsbetriebe in erster Linie dazu dienen, zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Nur dann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG). Das BMF hat jetzt den Kreis der zu berücksichtigenden Beschäftigten auf psychisch kranke Menschen im Sinne von § 215 Abs. 4 SGB IX ausgedehnt. |
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